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Lohnkontenverordnung 2006
BGBl. II Nr. 256/2005 v. .
Ab 2006 sind zusätzlich in das Lohnkonto einzutragen: Zuwendungen i. Z. m. Katastrophenschäden, Berufsförderungsbeiträge, Pflichtversicherungsbeiträge, Wohnbauförderungsbeiträge, Pendlerpauschale, erstatteter (rückgezahlter) Arbeitslohn, Beiträge an ausländische Pensionskassen sowie im Falle des Vorliegens mehrerer Betriebsstätten: Angabe der Betriebsstätte gemäß § 4 KommStG sowie des Zeitraumes, in dem der Arbeitnehmer bei dieser Betriebsstätte tätig ist.