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OGH: Versetzung
• Eine verschlechternde dauernde Versetzung bedarf ausnahmslos der vorherigen Zustimmung des Betriebsrats, ohne dass es auf die hierfür maßgebenden Gründe ankäme. Auch wenn die Versetzung im Einzelfall durch noch so wichtige Gründe (Sicherheit des Eisenbahnverkehrs) gerechtfertigt, ja vielleicht sogar unumgänglich geworden sein sollte, muss die zwingende Bestimmung des § 101 ArbVG eingehalten werden. - (§ 101 ArbVG)
"Von der Versetzung i. S. d. § 101 ArbVG ist nicht nur ein Wechsel des Arbeitsorts, sondern auch eine wesentliche Änderung des dem Arbeitnehmer zugewiesenen Tätigkeitsbereichs erfasst (4 Ob 19/79 = Arb. 9838; 8 ObA 202/02t = DRdA 2003/47 [Mazal]; RIS-Justiz RS0025205 u. a.). Eine solche wesentliche Änderung liegt beim Kläger vor, der am von der Beklagten nach einem Eisenbahnunfall vom und davor vorgefallener - vom Erstgericht im Detail festgestellter - mehrfacher Fehlleistungen als Triebfahrzeugführer vom Fahrdienst abgezogen und seither trotz Freispruchs im Strafverfahren wegen (von der Beklagten angenommener) Vertrauensunwürdigkeit nicht wieder zum Fahrdienst zugelassen wurde. [...] Die von der Beklagten vorgenommene Versetzung des Klägers ist sowohl ‚verschlechternd' als auch ‚dauernd' i. S. d. § 101 ArbVG. V...