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Die Rückverrechnung des Urlaubszuschusses bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor dem Ende des Kalenderjahres
Fehlt eine Regelung über den ausdrücklichen Ausschluss der Rückverrechnung, so ist diese zulässig
In der Regel sind die Ansprüche auf Sonderzahlungen auf das Kalenderjahr bezogen und wird der Urlaubszuschuss mit dem Entgelt für Juni bzw. bei Antritt des Urlaubs fällig. Der Anspruch auf die Sonderzahlungen wird in den Kollektivverträgen meistens für das Kalenderjahr geregelt. Wird demnach etwa mit dem Gehalt für Juni 2005 der Urlaubszuschuss ausbezahlt und endet das Arbeitsverhältnis mit , so liegt eine Überzahlung für die Zeit vom 1. 10. bis vor. Im Folgenden wird dargestellt, unter welchen Voraussetzungen eine Rückverrechnung des Überbezuges für das restliche Kalenderjahr zulässig ist.
I. Rechtsgrundlage der Ansprüche auf Sonderzahlungen
Rechtsgrundlage der Ansprüche auf Sonderzahlungen ist in der Regel der auf das jeweilige Arbeitsverhältnis anzuwendende Kollektivvertrag. Enthält der anzuwendende Kollektivvertrag keine Regelung zu Sonderzahlungsansprüchen und sieht auch der Arbeitsvertrag kein 13. bzw. 14. Entgelt vor, so ist nur dann ein solcher Anspruch gegeben, wenn die Zahlung tatsächlich und ohne Widerrufsvorbehalt regelmäßig erfolgt und daher von einem gewohnheitsrechtlichen Sonderzahlungsanspruch auszugehen ist.
Aus dem Gesetz kann kein Rechtsanspruch auf Sonderzahlungen...