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PV-Info 6, Juni 2014, Seite 16

Aliquotierung der Sonderzahlungen nach dem Kollektivvertrag für Handelsangestellte bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses

Dr. Thomas Rauch ist Arbeitsrechtsexperte der Sozialpolitischen Abteilung der Wirtschaftskammer Wien, dort ua Parteienvertreter in arbeitsgerichtlichen Verfahren und Autor des mittlerweile in 12. Auflage erschienenen Linde-Fachbuchs „Arbeitsrecht für Arbeitgeber“.

Thomas Rauch

Wenn bei Fälligkeit der Urlaubsbeihilfe die Auflösung des Arbeitsverhältnisses bereits feststeht, so kann nach dem Kollektivvertrag für Handelsangestellte die Urlaubsbeihilfe dennoch aliquot abgerechnet werden ().

S. 17

Kollektivvertragliche Regelung

Nach Abschnitt C lit a der Gehaltsordnung des Kollektivvertrags für Handelsangestellte ist Folgendes vorgesehen:

Mit Ausnahme der Platzvertreter mit Provision und der Reisenden mit Provision erhalten alle Angestellten und Lehrlinge im Kalenderjahr beim Antritt ihres gesetzlichen Urlaubes, falls dieser in Teilen gewährt wird, bei Antritt des längeren, bei gleich großen Urlaubsteilen bei Antritt des ersten Urlaubsteiles, spätestens aber am 30. Juni eine Urlaubsbeihilfe. Diese beträgt 100 % des im Zeitpunkt des Urlaubsantrittes bzw. am 30. Juni zustehenden Bruttomonatsgehaltes bzw. der monatlichen Lehrlingsentschädigung. Steht bei Urlaubsantritt die Beendigung des Arbeits- oder Lehrverhältnisses bereits fest, gebührt der aliquote Teil der Urlaubsbeihilfe.

Weiters sind eine Eintritts- und eine Austrittsaliquotierung und eine Rückverrechnung vorgesehen (tritt demnach ein Arbeitnehmer am 1. 4. eines Jahres ein, so erh...

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