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Gelegentliche Arbeitskräfteüberlassung - Wann und in welchem Umfang ist das AÜG anwendbar?
• Gelegentliche Arbeitskräfteüberlassung - Wann und in welchem Umfang ist das AÜG anwendbar?
RdW 8/2005, Art.-Nr. 568: Artikel von Remo Sacherer und Manuela Schöll.
Eine gelegentliche/vorübergehende Arbeitskräfteüberlassung, die bewilligungsfrei ist, liegt nach Ansicht der Autoren nur bei Überlassungen in ein Unternehmen desselben Geschäftszweiges für den Fall eines unvorhersehbaren dringenden Arbeitskräftebedarfs vor.