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OGH: Pensionsversicherung / Ausgleichszulage
• 1. Der gemeinsame Haushalt im Sinne des § 141 Abs. 1 BSVG, als Voraussetzung der Anwendung des so genannten Familienrichtsatzes für die Festsetzung des Ausgleichszulagenanspruchs, setzt eine auf längere Zeit berechnete Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft voraus. Dabei ist auf die tatsächlichen Verhältnisse abzustellen.
• 2. Die Wohngemeinschaft begründet jedoch keine Hausgemeinschaft. Für die Anwendung des Familienrichtsatzes ist vielmehr das Bestehen einer wirtschaftlichen und einer finanziellen Interessengemeinschaft mit der Zielsetzung wesentlich, die Kosten der Lebenshaltung durch gemeinsames Wirtschaften zu vermindern.
• 3. Der Umstand, dass die Versicherte und ihr Ehegatte in dem von ihnen bewohnten Pflegeheim in einem Zweibettzimmer untergebracht sind und die Kosten für ein Zweibettzimmer pro Person - allerdings unabhängig davon, ob ein Zweibettzimmer von Ehegatten bewohnt wird - geringfügig niedriger sind als für ein Einbettzimmer, rechtfertigt für sich alleine jedenfalls noch nicht die Annahme des Vorliegens einer Wirtschaftsgemeinschaft. - (§ 141 Abs. 1 BSVG; § 293 Abs. 1 ASVG)
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