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Änderungen im Nachtschwerarbeitsgesetz
Seit der Novelle BGBl. Nr. 473/1992 (in Kraft getreten am ) können Arbeiten, die eine besondere Belastung mit sich bringen, durch Kollektivvertrag der Nachtschwerarbeit gleichgestellt werden. Von dieser Möglichkeit wurde erstmals im Kollektivvertrag für außeruniversitäre Forschungseinrichtungen hinsichtlich Arbeiten unter Belastung durch ionisierende Strahlen Gebrauch gemacht.
Durch die genannte Novelle wurden auch verschiedene Tätigkeiten in den Schwerarbeitskatalog des Art. VII Abs. 2 aufgenommen. Während für diese Tätigkeiten generell festgelegt wurde, dass vor dem liegende Zeiten, in denen Nachtschwerarbeit nach den neu hinzugekommenen Kriterien geleistet wurde, für den Anspruch auf Nachtschwerarbeit zu berücksichtigen sind, fehlt für die Einbeziehung durch Kollektivvertrag eine analoge Regelung. Diese Benachteiligung der betroffenen Arbeitnehmer wird mit der vorliegenden Regelung beseitigt.
Die Sistierung der Erhöhung der Beiträge der Arbeitgeber für die Deckung des Aufwandes des Sonderruhegeldes wird bis zum Jahr 2006 verlängert.