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Änderungen im Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG)
Personen, die das 45. Lebensjahr vollendet haben, sind in der Arbeitslosenversicherung für den Fall einer neuerlichen Arbeitslosigkeit nach schlechter entlohnten Beschäftigungen geschützt, wenn sie eine niedriger entlohnte Stelle annehmen. Da im Rahmen einer Kombilohnförderung nicht nur Personen ab 45 Jahren, sondern auch Personen unter 25 Jahre im Niedriglohnbereich beschäftigt werden können und in einem solchen Fall die für die Bemessung einer neuerlichen Leistung aus der Arbeitslosenversicherung heranzuziehende Bemessungsgrundlage niedriger sein kann, sollen für diese Personen Bemessungsgrundlagen, die Entgelte im Rahmen einer Beschäftigung mit Kombilohnförderung enthalten, nicht berücksichtigt werden, wenn diese niedriger als die sonst heranzuziehenden Bemessungsgrundlagen sind (§ 21 Abs. 1 AlVG).