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ASoK 10, Oktober 2005, Seite 342

OGH: Zuweisung von Lehrern an Privatschulen

1. Der Umstand, dass der Direktor einer katholischen Bildungsanstalt im Gespräch mit der Ordensleitung über einen Kirchenaustritt reflektiert, begründet zumindest einen "religiösen Grund" für die Stellung des Aufhebungsantrages auf Zuweisung des Pädagogen.

2. Dass aus der Akzeptanz der Zuweisung des Direktors durch den Landesschulrat kein Verzicht auf Stellung eines Aufhebungsantrages abgeleitet werden kann, ergibt sich daraus, dass die Zuweisung nach § 20 Abs. 1 Privatschulgesetz voraussetzt, dass die Kirche oder Religionsgesellschaft (K. o. R.) die Zuweisung beantragt oder zumindest keinen Einwand erhebt. Die Regelung des § 20 Abs. 2 Privatschulgesetz wäre sinnlos, wollte man dem Einverständnis der
K. o. R. i. S. d. § 20 Abs. 1 Privatschulgesetz die Wirkung eines Verzichtes auf Stellung eines Aufhebungsantrages beilegen.
- (§ 20 Abs. 1 und 2 Privatschulgesetz; § 1153 ABGB)

"Damit stellt sich aber die Frage, ob - unterstellt man das bisher ungeprüft gebliebene Vorbringen des Klägers als richtig - die Beklagten eine ‚Fürsorgepflicht' bzw. Interessewahrungspflicht gegenüber dem Kläger verletzten: Ganz allgemein gilt schon für die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers im unmittelbaren Vertragsverh...

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