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ASoK 10, Oktober 2005, Seite 343

OGH: Pensionsversicherung / Bundestheaterpensionsgesetz

1. Bei der Festsetzung des für die Berechnung des Ruhegenusses maßgebenden Prozentsatzes der Ruhegenussbemessungsgrundlage wirken angerechnete Ruhegenussvordienstzeiten gem. § 6 BundestheaterpensionsG nicht im selben Ausmaß erhöhend wie bei den Bundestheatern zurückgelegten Ballettzeiten. Der daraus gezogene Schluss, dies gelte auch für § 5 Abs. 7 BundestheaterpensionsG ist nicht zulässig. Dass der Gesetzgeber in § 6 BundestheaterpensionsG ausdrücklich die angesprochene Differenzierung vornimmt, in § 5 Abs. 7 hingegen nicht, legt den Schluss nahe, dass für den Bereich des § 5 Abs. 7 BundestheaterpensionsG eine solche Differenzierung auch nicht beabsichtigt war. Die Regelung soll der Sonderstellung der Ballettmitglieder Rechnung tragen, die sich daraus ergibt, dass diese aufgrund der hohen S. 344körperlichen Anforderungen ihres Berufs nicht in der Lage sind, diesen Beruf bis zum Erreichen der Grenze für den dauernden Ruhestand auszuüben.

2. Nach § 5 Abs. 7 BundestheaterpensionsG darf daher die Ruhegenussbemessungsgrundlage bei einer als Ballettmitglied zurückgelegten Dienstzeit von 336 Monaten 71 % der Ruhegenussermittlungsgrundlage nicht unterschreiten, wobei sich dieser Prozentsatz b...

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