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ASoK 10, Oktober 2005, Seite 338

OGH: Entlassung

1. Eine über die Bestimmung des § 7 AngG hinausgehende Beschränkung der privaten Betätigungsfreiheit kann selbst dann, wenn sie vertraglich vereinbart ist, keine Erweiterung des Entlassungstatbestandes des § 27 Z 3 AngG bewirken.

2. Allerdings kann im Fall einer dem § 7 AngG nicht zu unterstellenden, aber vertraglich untersagten Tätigkeit der Entlassungsgrund gemäß § 27 Z 1 AngG dann als erfüllt angesehen werden, wenn dem Angestellte konkrete Verstöße gegen seine Treuepflicht zur Last fallen oder er ein Verhalten eingenommen hat, das ihn des Vertrauens seines Dienstgebers unwürdig macht. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass Erweiterungen des gesetzlichen Kataloges unzulässiger Nebentätigkeiten der Sittenwidrigkeitsschranke des § 879 ABGB unterliegen, die sich insbesondere aus einer mittelbaren Drittwirkung des Grundrechtes der Erwerbsfreiheit nach Art. 6 Abs. 1 StGG oder des Freizügigkeitsgrundsatzes des Art. 39 EGV ergeben könnte.

3. Eine bloß geringfügige Nebentätigkeit zur Unterstützung der eigenen Gattin bei der Ausübung ihres Gewerbes führt nicht zur Verwirklichung eines Entlassungsgrundes, wenn diese Arbeiten erkennbar von der Tätigkeit für die Arbeitgeberin völlig abgegrenzt waren und die Annahme ausschließen, dass dadurch der Einsatz...

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