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ASoK 7, Juli 2005, Seite 242

OGH: Diensterfindung

1. Erhält ein Arbeitnehmer seine laufenden Bezüge anstandslos ausgezahlt und ist nur ein im Verhältnis dazu untergeordneter und in vielerlei Hinsicht schwierig zu ermittelnder Entgeltbestandteil strittig, und ist weiters zu berücksichtigen, dass der Dienstgeber die Zahlung dieses Entgeltbestandteils nicht rundweg verweigerte, sondern schwierige, ergebnisorientierte Verhandlungen mit den zahlreichen Betroffenen führte und der Arbeitnehmer, der aus diesen Verhandlungen ausstieg, dem Arbeitgeber eine nur unzureichende Nachfrist setzte, so ist dem Arbeitnehmer zum Zeitpunkt seiner Austrittserklärung die Weiterbeschäftigung nicht unzumutbar und sein Austritt daher nicht berechtigt.

2. Der Umstand , dass der Arbeitnehmer von der Arbeitgeberin nicht darüber informiert worden ist, dass sie den von ihr anerkannten Betrag nicht auf das Konto der Arbeiterkammer, sondern auf sein Gehaltskonto überwiesen habe, ist im Hinblick auf den vorgebrachten Mitverschuldenseinwand unerheblich, weil der Arbeitnehmer mit keinem Wort vorbringt, dass er im Falle eines entsprechenden Hinweises seinen Austritt nicht erklärt hätte, zumal ja mit der von der Arbeitgeberin geleisteten Zahlung nur ein kleiner Bru...

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