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EuGH: Freizügigkeit
• Art. 39 EGV steht einer nationalen Regelung entgegen, nach der ein Beamter, der vor dem 31. 3. des folgenden Jahres aus dem öffentlichen Dienst ausscheidet und in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zu einem anderen Mitgliedstaat tritt, keinen Anspruch auf eine jährliche Sonderzuwendung hat, während dieser Anspruch einem Beamten zusteht, der ein neues öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis im Inland eingeht. - (Art. 39 EGV)
(, Marhold gg. Baden-Württemberg)