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ASoK 7, Juli 2005, Seite 235

OGH: Arbeitskräfteüberlassung

1. Gem. § 6 Abs. 4 AÜG ist der Überlasser verpflichtet, die Überlassung unverzüglich zu beenden, sobald er weiß oder wissen muss, dass der Beschäftiger trotz Aufforderung die Arbeitnehmerschutz- oder die Fürsorgepflichten nicht einhält. Ein Abhilfeersuchen des überlassenen Arbeitnehmers löst daher eine entsprechende Verpflichtung des Überlassers, die Überlassung zu beenden, aus.

2. Solange der Überlasser keine Möglichkeit hatte, für Abhilfe zu sorgen, kann nicht gesagt werden, dass dem überlassenen Arbeitnehmer die Weiterbeschäftigung beim Beschäftiger unzumutbar war. Ein aus den fraglichen Gründen erfolgter Austritt ist daher unberechtigt. - (§ 6 Abs. 4 AÜG; § 26 Z 3 AngG)

"Im vorliegenden Fall ist dem Kläger zwar beizupflichten, dass angesichts des Verhaltens des Beschäftigers eine weitere Tätigkeit des Klägers für diesen unzumutbar erschien. Dies bedeutet aber nicht zwangsläufig, dass damit auch eine weitere Tätigkeit für den Beklagten (bei einem anderen Beschäftiger) unzumutbar war. Es mag durchaus zutreffen, dass unter gewissen Voraussetzungen auch ein Verhalten des Beschäftigers den Austritt des Arbeitnehmers rechtfertigen kann. Dies wird etwa dann der Fall sein, wenn aus dem Verhalten des Arbeitgebers ersichtlich...

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