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ASoK 7, Juli 2005, Seite 239

OGH: Betriebsübergang

Wird im Zuge eines Betriebsübergangs vom Veräußerer durch jeweils formularmäßig vorbereitete Erklärungen ein Anbot zum vorzeitigen Austritt an die Arbeitnehmer herangetragen, so ist in Wahrheit von einer einvernehmlich erfolgten Auflösung des Arbeitsverhältnisses auszugehen. Ein solches Rechtsgeschäft ist, da es ausschließlich dazu dient, die beendigungsabhängigen Ansprüche auf den Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds zu überwälzen, anfechtbar i. S. d. § 31 Abs. 1 Z 2, 2. Fall KO, wenn dem Arbeitnehmer auf Grund der ihm zugekommenen Informationen die Zahlungsunfähigkeit der Gemeinschuldnerin zumindest bekannt sein musste. - (§ 3 AVRAG; § 31 Abs. 1 Z 2 KO)

"[Für die Beurteilung des Vorliegens eines Betriebsübergangs] kommt es daher auf
die Übernahme der materiellen und immateriellen Aktiva, des Großteils der Belegschaft, den Übergang der Kundschaft, den Grad der Ähnlichkeit zwischen der vor und nach dem Übergang verrichteten Tätigkeit, die Fortführung der wirtschaftlichen Einheit und die Übertragung einer organisierten Gesamtheit von Personen und Sachen zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigener Zielsetzung an. Dabei ist im Sinne eines beweglichen Systems eine Gesamtbewertung der einz...

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