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OGH: Entgelt / Nichtarbeit
• Zeiten der Nichtarbeit, in welchen der Arbeitnehmer nach dem Ausfallsprinzip ermittelte Entgelte erhalten hat, sind - wenn sie in den für die Berechnung der Abfertigung maßgebenden Beobachtungszeitraum fallen - so zu behandeln, als hätte der Arbeitnehmer seine Dienste geleistet. In diesen Zeiten ist weder eine Entgeltschmälerung noch ein Entgeltausfall eingetreten, sodass das in diesen Zeiträumen bezogene - wenn auch nach dem Ausfallsprinzip bemessene und daher fiktive - Entgelt voll dem Arbeitsentgelt gleichgestellt ist. - (§ 23 Abs. 1 AngG)
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