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Betriebliche Mitbestimmung und Personalfragebögen
• 1. Nur solche Maßnahmen des Betriebsinhabers können unter § 96 Abs. 1 Z 2 ArbVG (Personalfragebögen) fallen, die geeignet sind, dem Arbeitgeber Informationen über persönliche Umstände oder Meinungen eines einzelnen Arbeitnehmers zu verschaffen, an dessen Geheimhaltung dieser ein Interesse haben könnte.
• 2. Für die Beurteilung einer Fragebogenaktion i. S. d. § 96 Abs. 1 Z 2 ArbVG ist es nicht von Bedeutung, ob die "Betriebsklimaanalyse" von der Arbeitgeberin oder von den Verfassern der diesbezüglichen Diplomarbeit ausgegangen ist. Wesentlich ist, ob es sich um eine Maßnahme handelt, die mit den Zielsetzungen des § 96 Abs. 1 Z 2 ArbVG in Widerspruch steht.
• 3. Entscheidend ist daher, inwieweit der Betriebsinhaber Einsicht in das gewonnene Material erhält. Ist den Arbeitnehmern zugesichert, dass ihre Antworten völlig anonym bleiben, die Fragebögen nur von den Diplomanden zum Zweck der Datenerfassung eingesehen und anschließend vernichtet werden, der Universitätsleitung als Vertreterin des Dienstgebers die Ergebnisse der Befragung nur in Form von statistischen Kennwerten präsentiert werden und ist auf Grund der Erhebung in breiten Personenkategorien die Möglichkeit eines Rückschlusses auf bestimmte Personen ausgeschlossen, so liegt keine i. S. d...