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ASoK 7, Juli 2005, Seite 241

OGH: Personenschäden

1. Das Haftungsprivileg gem. § 333 Abs. 1 und 2 ASVG ist gem. dessen Abs. 3 dann nicht anzuwenden, wenn der Arbeitsunfall durch ein Verkehrsmittel eingetreten ist, für dessen Betrieb auf Grund gesetzlicher Vorschrift eine erhöhte Haftpflicht besteht. Der Dienstgeber haftet dann bis zur Höhe der aus einer bestehenden Haftpflichtversicherung zur Verfügung stehenden Versicherungssumme.

2. Der Entfall des Haftungsprivilegs nach § 333 Abs. 3 ASVG stellt - trotz des weiter gehenden Wortlauts - ausschließlich auf die obligatorische Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung ab, sodass eine Betriebshaftpflichtversicherung von vornherein ungeeignet ist, die in der zitierten Bestimmung normierte Ausnahme von der Haftungsprivilegierung des Dienstgebers zu begründen. Dem Willen des Gesetzgebers zufolge soll das Haftungsprivileg des Dienstgebers nämlich nur dann entfallen, wenn der wirtschaftliche Schaden von einer Versicherung gedeckt wird, zu deren Abschluss der Dienstgeber ohnedies verpflichtet ist, sodass er im Ergebnis durch die Aufhebung des Haftungsprivilegs nicht belastet wird.

3. Sollte trotz Bestehens einer Versicherungspflicht gem. § 59 Abs. 1 KFG eine Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung nicht abgeschlossen worden sein, so ...

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