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ASoK 2, Jänner 2005, Seite 076

OGH: Arbeitsunfall

1. Nach der durch die 32. ASVG-Novelle geschaffenen Bestimmung des § 175 Abs. 2 Z 8 ASVG sind Arbeitsunfälle auch Unfälle, die sich auf einem mit der unbaren Überweisung des Entgelts zusammenhängenden Weg von der Arbeits- oder Ausbildungsstätte oder der Wohnung zu einem Geldinstitut zum Zweck der Behebung des Entgelts und anschließend auf dem Weg zurück zur Arbeits- oder Ausbildungsstätte oder zur Wohnung ereignen.

2. Es kann daher bei einem Arbeitnehmer, der nach erfolgter monatlicher Überweisung sein Entgelt jeweils zur Gänze beheben kann, auch nur der erste Weg, der die (wenn auch nur teilweise) Behebung des Entgelts zum Gegenstand hat, unter Versicherungsschutz stehen. Wird vom Arbeitnehmer nicht über das gesamte Entgelt verfügt, dann liegen die Geldbehebungen in mehreren Teilbeträgen im eigenwirtschaftlichen Interesse und stehen nicht mehr im Zusammenhang mit der unbaren Entgeltzahlung.

3. Dies gilt auch dann, wenn eine Versicherte auf Grund ihrer fast gänzlichen Erblindung ein leichtes Opfer für kriminelle Angriffe darstellt und deshalb verständlicherweise nur kleinere Geldbeträge beheben will. ­ (§ 175 Abs. 2 Z 8 ASVG)

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Rubrik betreut von: VON DR. EDITH MARHOLD-WEINMEIER
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