Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
ASoK 2, Jänner 2005, Seite 075

OGH: Krankenversicherung

1. Durch § 107 Abs. 1 letzter Satz ASVG wurde für Fälle, in denen sich wegen eines nachträglich festgestellten Bezuges aus einem Arbeitsverhältnis ergibt, dass eine sozialversicherungsrechtliche Leistung zu Unrecht erbracht wurde, eine nachträgliche Korrektur der Sozialversicherungsleistungen möglich, indem ein von subjektiven Momenten unabhängiger Rückforderungstatbestand geschaffen wurde. Die darin zum Ausdruck kommenden Grundsätze haben aber dasselbe Gewicht in Fällen, in denen sich zufolge einer nachträglichen Feststellung ergibt, dass zwei einander ausschließende Sozialversicherungsleistungen für einen identen Zeitraum gewährt wurden.

2. Steht jedoch wie im vorliegenden Fall nicht eine Doppelleistung im Vordergrund, sondern der Umstand, dass sich auf Grund eines nachträglich festgestellten Anspruchs auf Weiterleistung von Leistungen mit Einkommens(ersatz)funktion herausgestellt hat, dass bedingt durch diesen nachträglich festgestellten Anspruch der Anspruch für andere Zeiten wegfällt, so ist auch dieser Fall vom Wortlaut des § 76 Abs. 1 letzter Satz GSVG (§ 107 Abs. 1 letzter Satz ASVG) eindeutig gedeckt. ­ (§ 76 Abs. 1 GSVG; § 107 Abs. 1 ASVG)

()

Rubrik betreut von: VON DR. EDITH MARHOLD-W...
Daten werden geladen...