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Malus bei Korridorpension
• Malus bei Korridorpension (§ 5b Abs. 2 Z 1 lit. e AMPFG)
BGBl. I Nr. 158/2004 vom .
Die Maluspflicht soll trotz Vorliegens eines Anspruchs auf Korridorpension aufrecht bleiben, wenn nicht auch die Anspruchsvoraussetzungen für eine andere (vorzeitige) Alterspension erfüllt sind.
Anmerkung: Während bisher nur das Erreichen der Altersgrenze für eine gesetzliche Pension geprüft werden musste, müssen nach der jetzigen Formulierung sämtliche Anspruchsvoraussetzungen geprüft werden. Der Gesetzgeber meint also nicht nur, dass jeder Dienstgeber ein Pensionsexperte ist, sondern dass die Dienstnehmer auch bereitwillig die erforderlichen Informationen (Datenauszüge der PVA) zur Verfügung stellen eine praxisfremde Annahme.