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ASoK 2, Jänner 2005, Seite 048

Ausgewählte kündigungsschutzrechtliche Probleme der Änderungskündigung

Sozialpolitische Defizite der österreichischen Rechtslage

Dr. Michael Friedrich

Nimmt ein Arbeitnehmer im Falle einer Änderungskündigung das Änderungsangebot des Arbeitgebers nicht an, so treten die allgemeinen Rechtsfolgen der Kündigung ein. Dem Arbeitnehmer steht dann die Möglichkeit offen, entweder die Kündigung gegen sich gelten zu lassen und die beendigungsrechtlichen Ansprüche zu verlangen, oder die Änderungskündigung gem. § 105 ArbVG anzufechten. Bei der Anfechtung der Änderungskündigung sind jedoch Besonderheiten zu beachten, die nicht immer zu sozialpolitisch wünschenswerten Ergebnissen führen.

1. Rechtsnatur der Änderungskündigung

Bei der Änderungskündigung handelt es sich um eine bedingte Kündigung, die in erster Linie jedoch nicht auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, sondern auf seine
Änderung abzielt. Die Kündigung wird unter der Bedingung ausgesprochen, dass der Arbeitnehmer ein Angebot des Arbeitgebers zur Änderung des Arbeitsvertrages nicht annimmt. Rechtsgeschäftlich betrachtet handelt es sich bei der Änderungskündigung somit um zwei Willenserklärungen, der Beendigungserklärung und dem Angebot zur Vertragsänderung, die miteinander verknüpft sind. Die Änderungskündigung kann sowohl aufschiebend als auch auflösend bedingt ausgesprochen werden. Im ers...

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