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ASoK 2, Jänner 2005, Seite 075

OGH: Unfallversicherung

1. Der Versicherte ist nach dem Schutzzweck des Unfallversicherungsrechts in dem Zustand geschützt, in dem er sich zum Zeitpunkt des Unfallereignisses befunden hat. In den Schutz der Unfallversicherung sind daher auch alle im Unfallzeitpunkt bereits bestehenden Krankheiten, Behinderungen, sonstigen Vorschädigungen mit ihren Auswirkungen, aber auch alle Schadensanlagen, also konstitutionell, degenerativ oder durch frühere Erkrankungen oder Unfälle bedingten Krankheitsdispositionen eingebunden. Gerade der Versicherte, der trotz einer solchen Schadensanlage beruflichen Belastungen ausgesetzt wird und in Folge einer solchen Schadensanlage leichter als der gesunde, robuste Versicherte der Gefahr erliegt, durch schädigende Einwirkungen der versicherten Tätigkeit einen bleibenden Gesundheitsschaden zu erleiden, soll den Schutz des Gesetzes erfahren und nicht von diesem Schutz ausgeschlossen werden.

2. Verletzungen auf Grund altersbedingter, natürlicher Abnützung können daher keinesfalls als Anlageschaden angesehen werden. Es ist vielmehr für die Annahme eines Anlageschadens ein ­ S. 076bei genereller Betrachtung der körperlichen Konstitution der Versicherten ­ deutlich erkennbares Abweichen de...

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