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ASoK 2, Jänner 2005, Seite 072

Zuschlag zum Arbeitslosenversicherungsbeitrag gemäß IESG und Ausgleichstaxe nach BEinstG im Jahr 2005

Die Mittel des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds werden entsprechend § 12 Abs. 1 Z 4 IESG unter anderem aus einem durch Verordnung des BMWA jährlich festzusetzenden Zuschlag zu dem vom Dienstgeber zu leistenden Anteil des Arbeitslosenversicherungsbeitrages gemäß § 2 AMPFG bestritten. Nach der aktuellen Verordnung BGBl. II Nr. 503/2004, ausgegeben am , beträgt dieser Zuschlag, welchen der Arbeitgeber zu tragen hat, für das Jahr 2005 unverändert 0,7 %. Hingegen wurde die nach § 9 Abs. 2 BEinstG für jede einzelne Person, die aufgrund des genannten Gesetzes zu beschäftigen wäre, zu entrichtende Ausgleichstaxe heuer von 199 auf 201 Euro/Monat angehoben (Verordnung des BSGK über die Feststellung der Ausgleichstaxe nach dem Behinderteneinstellungsgesetz für das Kalenderjahr 2005, BGBl. Nr. 536/2004).

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