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ASoK 2, Jänner 2005, Seite 073

Entlassung

1. Sexuelle Belästigung durch den mehrmaligen Gebrauch ordinärer Worte kann den Entlassungsgrund des § 82 lit. g erster Tatbestand GewO 1859 verwirklichen.

2. Der Arbeitgeber ist auf Grund der ihn treffenden Fürsorgepflicht ­ im Fall der Arbeitnehmerüberlassung obliegt sie dem Beschäftiger für die Dauer der Beschäftigung im Betrieb des Beschäftigers ­ gefordert, wenn derartige Vorkommnisse im Betrieb bekannt werden. Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass die geschlechtliche Selbstbestimmung, sexuelle Integrität und Intimsphäre der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen und damit zusammenhängende immatrielle Interessen nicht gefährdet werden.

3. Personenbezogene Gründe i. S. d. § 105 Abs. 3 Z 2 lit. a ArbVG, die einer Weiterbeschäftigung entgegenstehen, müssen nicht so gravierend sein wie Entlassungsgründe, sie müssen aber eine Weiterbeschäftigung für den Arbeitgeber doch in erheblichem Ausmaß als nachteilig erscheinen lassen. Ist dies der Fall, steht es dem Arbeitgeber frei, den Arbeitnehmer sofort zu kündigen; einer Ermahnung bzw. Verwarnung bedarf es diesfalls nicht.

4. Im vorliegenden Fall wurden neben der primär verletzten Würde der betroffenen Mitarbeiterinnen, die die ordinären Reden ihres Vorarbeiters ü...

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