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ASoK 2, Jänner 2005, Seite 037

Biometrische Daten und Arbeitsverhältnis

Zur Zulässigkeit betrieblicher Zutrittskontrollsysteme mittels biometrischer Daten

Univ.-Prof. DDr. Günther Löschnigg

Fingerprints, Irismuster, Gesichts- oder Stimmerkennung sind biometrische Merkmale, die immer häufiger im betrieblichen Alltag Verwendung finden. Sofern nicht nur Kunden oder Besucher des Unternehmens, sondern auch Arbeitnehmer betroffen sind, stellt sich die Frage nach der arbeitsrechtlichen Zulässigkeit sowohl hinsichtlich der Zustimmungspflicht durch den einzelnen Mitarbeiter als auch hinsichtlich der Mitwirkungsrechte des Betriebsrates.

1. Zum Begriff und zur Problematik biometrischer Verfahren

Unter biometrischen Daten sind ­ verknüpft man lexikalische Begriffsbildungen zur Biometrie mit dem Datenbegriff des DSG 2000 ­ Angaben über Personen, deren Identität mittels messbarer körperlicher Merkmale bestimmt oder bestimmbar ist, zu verstehen. Die Authentifizierung einer Person erfolgt somit mithilfe ihrer spezifisch-individuellen körperlichen Merkmale. Als wesentlichste Beispiele für biometrische Daten, die EDV-unterstützten Erkennungs- und Messsystemen zugänglich sind, gelten: Fingerprints, Iris- und Retinamuster, Gesichts- und Stimm- bzw. Spracherkennung, Thermogramme, Handgeometrie, Ohrform, Unterschriftsdynamik, Lippenbewegung, Bewegung im Allgemeinen (Gangartzyklus), Anschlagdynamik a...

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