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Praxishandbuch DSA | Digital Services Act
Terharen (Hrsg)

Praxishandbuch DSA | Digital Services Act

1. Aufl. 2025

Print-ISBN: 978-3-7073-5174-3

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Praxishandbuch DSA | Digital Services Act (1. Auflage)

9.4. EU-Kommission

9.4.1. Einleitung

Der EU-Kommission kommt bei der Beaufsichtigung und Durchsetzung des DSA eine zentrale Bedeutung zu. Aufgrund ihrer exklusiven Zuständigkeit für die Sorgfaltspflichten nach Art 33 bis 43 DSA (Art 56 Abs 2 DSA) sowie ihrer vorrangigen Zuständigkeit für sonstige anwendbare Sorgfaltspflichten auf große Dienste (Art 56 Abs 3 und 4 DSA), obliegt der EU-Kommission im Wesentlichen die Beaufsichtigung der Anbieter von VLOPs/VLOSEs (siehe näher unter Kapitel 9.6. unten). Diese zentrale Bedeutung im Durchsetzungsregime des DSA erklärt die weitreichenden Befugnisse der EU-Kommission (siehe Kapitel 9.4.3.).

9.4.2. Verfahrensvorgaben

Neben den sogleich näher zu beschreibenden Befugnisnormen enthält der DSA zahlreiche Vorgaben für die Verfahrensführung durch die EU-Kommission. Zu diesen allgemeinen Verfahrensvorgaben zählen Regelungen über die Einleitung eines Verfahrens, die Gewährung rechtlichen Gehörs und Akteneinsicht, und die Wahrung der Publizität von Beschlüssen.

9.4.2.1. Verfahrenseinleitung (Art 66 DSA)

Die Einleitung eines Verfahrens im Hinblick auf den möglichen Erlass eines Beschlusses über die Nichteinhaltung des DSA, einschließlich der Verhängung von Geldbußen, kann über zwei Wege erfolgen:

S. 236Verfahrenseröffnung auf Initiative der EU-Kommission

Zum einen kann die EU-Kommission gem Art 66 Abs 1 DSA ein Verfahren einleiten, wenn ein Anbieter von VLOPs/VLOSEs im Verdacht steht, gegen Bestimmungen des DSA verstoßen zu haben. Diesfalls muss die Verfahrenseröffnung sämtlichen Koordinatoren, dem Gremium sowie dem betroffenen Anbieter mitgeteilt werden (Abs 2). Mit der Verfahrenseinleitung übernimmt die EU-Kommission die Aufsicht über bzw Durchsetzung gegen den Anbieter, und die Koordinatoren verlieren ex lege ihre nach Art 56 Abs 4 DSA vorgesehenen Befugnisse in dieser Angelegenheit (Abs 2).

Verfahrenseröffnung auf Initiative der nationalen Koordinatoren

Zum anderen können die nationalen Koordinatoren gem Art 65 Abs 2 DSA die EU-Kommission zur Prüfung der Einleitung eines Verfahrens auffordern, wenn sie Grund zu der Annahme haben, dass der Anbieter von VLOPs oder VLOSEs gegen die Bestimmungen des Kapitels III Abschnitt 5 DSA oder systematisch gegen die Bestimmungen des DSA verstoßen hat und die Zuwiderhandlungen schwerwiegende Auswirkungen auf die Nutzer in ihrem Mitgliedstaat haben. Diese Möglichkeit zur Aufforderung trägt dazu bei, den nationalen Koordinatoren eine gewisse Beteiligung und Mitwirkung an der Aufsicht der Anbieter von VLOPs und VLOSEs einzuräumen, da diese vorrangig bei der EU-Kommission angesiedelt ist (näher zur Verteilung der Zuständigkeiten siehe unter Kapitel 9.6.).

Fundstellen und Übersicht

Die EU-Kommission führt auf ihrer Website ein Verzeichnis sämtlicher Verfahren gegen Anbieter von VLOPs/VLOSEs, differenziert nach deren jeweiligen VLOPs/VLOSEs.

9.4.2.2. Gewährung rechtlichen Gehörs und Akteneinsicht (Art 79 DSA)

Die EU-Kommission muss betroffenen Anbietern von VLOPs/VLOSEs und anderen betroffenen auskunftspflichtigen Personen nach Art 67 Abs 1 DSA die Möglichkeit geben, sich zu den relevanten Punkten des Verfahrens zu äußern, bevor sie einen Beschluss wegen Nichteinhaltung nach Art 73 Abs 1 DSA, eine Geldbuße nach Art 74 DSA oder Zwangsgelder nach Art 76 DSA erlässt. Dieses Recht auf rechtliches Gehör umfasst für den betroffenen Adressatenkreis die Gelegenheit zur Stellungnahme zu der vorläufigen Beurteilung der EU-Kommission, einschließlich der Beschwerdepunkte (Abs 1 lit a), sowie den von der EU-Kommission beabsichtigen Maßnahmen (Abs 1 lit b). Auffällig ist, dass Abs 1 das rechtliche Gehör bei Erlass einstweiliger Maßnahmen unerwähnt lässt. Hierbei wird man aber wohl von einem Redaktionsversehen ausgehen müssen, da ein genereller Ausschluss des rechtlichen Gehörs mit der EU-Grundrechtecharta unvereinbar erscheint.

S. 237Die Frist für die Abgabe einer Stellungnahme wird von der Kommission in der vorläufigen Beurteilung festgelegt und hat im Lichte des Verfahrens und der Beschwerdepunkte angemessen zu sein, beträgt aber mindestens 14 Tage (Abs 2). Im Übrigen darf die EU-Kommission ihre endgültigen Beschlüsse ausschließlich auf die Beschwerdepunkte stützen, zu denen sich die betroffenen Parteien äußern konnten (Abs 3).

Die von einem Verfahren betroffenen Parteien haben das Recht auf Akteneinsicht bei der EU-Kommission (Abs 4). Von der Akteneinsicht ausgeschlossen sind jedoch (i) vertrauliche Informationen und interne Dokumente der EU-Kommission, des Gremiums, der Koordinatoren sowie anderer zuständiger Behörden der Mitgliedstaaten, und insbesondere (ii) Korrespondenz zwischen der EU-Kommission und den Behörden der Mitgliedstaaten (Abs 4). Ebenso steht das Recht auf Akteneinsicht unter dem Vorbehalt des berechtigten Interesses des Anbieters bzw der betreffenden anderen Person an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse. Diesfalls hat die EU-Kommission eine Interessensabwägung vorzunehmen.

Falls es zu Meinungsverschiedenheiten über die Offenlegung von Informationen kommt, kann die EU-Kommission einen Beschluss über die Bedingungen der Offenlegung fassen (Abs 4).

Ergänzende Vorschriften zum Recht auf rechtliches Gehör und Akteneinsicht, wie zB praktische Regelungen über schriftliche Stellungnahmen, die Kenntlichmachung und den Schutz vertraulicher Informationen sowie die Übermittlung von Unterlagen, enthält die von der EU-Kommission gemäß Art 83 DSA erlassene Durchführungsverordnung 2023/1201.

9.4.2.3. Publizität von Beschlüssen (Art 80 DSA)

Die EU-Kommission muss von ihr getroffene Beschlüsse bzgl einstweilige Maßnahmen (Art 70 DSA), Verpflichtungszusagen (Art 71 DSA), Nichteinhaltung (Art 73 DSA), Geldbußen (Art 74 DSA), erweiterte Beaufsichtigung (Art 75 DSA) sowie Zwangsgelder (Art 76 DSA) veröffentlichen (Art 80 Abs 1 DSA). Bei der Veröffentlichung dieser Beschlüsse gibt die EU-Kommission die Namen der Parteien, den wesentlichen Inhalt des Beschlusses und die gegebenenfalls verhängten Sanktionen an. Diese Publizität von Beschlüssen kann das Ansehen von Anbietern zT erheblich beeinträchtigen, sodass die damit erzeugte Prangerwirkung durchaus einen sanktionsähnlichen Charakter aufweist.

S. 238Die Publizität von Beschlüssen ist auch für die mitgliedstaatlichenGerichte entscheidend, weil sie nach Art 82 Abs 3 DSA die Pflicht haben, keine Entscheidungen zu treffen, die einem Beschluss der EU-Kommission widersprechen.

9.4.3. Befugnisse

9.4.3.1. Auskunftsverlangen (Art 67 DSA)

Die EU-Kommission hat die grundlegende Befugnis, zur Wahrung ihrer nach dem DSA übertragenen Aufgaben Informationen von relevanten Akteuren anzufordern (im internationalen Jargon werden behördliche Auskunftsersuchen als „Request for Information“ oder kurz „RFI“ bezeichnet). Dadurch soll die EU-Kommission in die Lage versetzt werden, die notwendigen Informationen anzufordern, die für die Einleitung und Durchführung von Untersuchungen und für die Überwachung der Einhaltung der DSA-Pflichten erforderlich sind (ErwGr 141 DSA).

Die Auskunftsbefugnis der EU-Kommission bezieht sich personell auf folgende auskunftspflichtige Akteure:

  • Anbieter von VLOPs/VLOSEs;

  • sämtliche (natürliche oder juristische) Personen, die zu Zwecken ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit handeln und Kenntnis von Informationen über eine mutmaßliche Zuwiderhandlung gegen den DSA haben dürften. Das umfasst auch die Auditoren nach Art 37 DSA und Prüfer nach Art 75 Abs 2 DSA.

Die Art des Auskunftsverlangens kann entweder durch ein einfaches Verlangen oder im Wege eines Beschlusses erfolgen:

  • Einfaches Auskunftsverlangen: Hier muss die EU-Kommission (i) Rechtsgrundlage und Zweck des Verlangens, (ii) die konkret erforderlichen Informationen, (iii) die Frist zur Übermittlung der Informationen, und (iv) einen Hinweis auf die Geldbußen nach Art 74 DSA bei unrichtigen, unvollständigen oder irreführenden Angaben, angeben (Abs 2).

  • Beschluss zum Auskunftsverlangen: Zusätzlich zu den Anforderungen beim einfachen Auskunftsverlangen muss der Beschluss einen Hinweis über Rechtsschutzmöglichkeiten beinhalten und mögliche Zwangsgelder für den Fall der Nichtbeachtung benennen (Abs 3).

Ein praktisch wichtiger Unterschied zwischen diesen Arten des Auskunftsverlangens besteht darin, dass nur der Beschluss zum Auskunftsverlangen eine fristgerechte Beantwortungspflicht zur Folge hat (Art 74 Abs 2 lit b DSA) und durch Verhängung von Zwangsgeldern durchgesetzt werden kann (Art 76 Abs 1 lit a S. 239DSA). Demgemäß gibt es bei einfachen Auskunftsersuchen keine sanktionsbewährte Pflicht zur Beantwortung. Für welche Art des Auskunftsverlangens sich die EU-Kommission entscheidet, liegt grundsätzlich in ihrem Ermessen unter Vorbehalt des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes.

Nach der Übermittlung eines Auskunftsersuchens (in der Form eines einfachen Verlangens oder eines Beschlusses), übermittelt die EU-Kommission umgehend eine Kopie an die Koordinatoren für digitale Dienste über das nach Art 85 DSA zu führende Informationsaustauschsystem (Abs 6).

Was die Art der Informationen anbelangt, so macht Art 67 DSA der EU-Kommission grundsätzlich keine Einschränkungen. Sie darf sämtliche Informationen, Unterlagen und Daten verlangen, die sie für notwendig erachtet, unabhängig davon, wer diese Unterlagen, Daten oder Informationen besitzt oder in welchem Format, Medium oder an welchem Speicherort sie sich befinden (ErwGr 141 DSA).

Art 67 Abs 5 DSA verleiht der EU-Kommission zudem die Befugnis, von nationalen Koordinatoren und anderen zuständigen Behörden sämtliche Informationen anzufordern, die sie zur Wahrnehmung der ihr übertragenen Aufgaben nach dem 4. Abschnitt des DSA benötigt.

9.4.3.2. Befragungen (Art 68 DSA)

Die EU-Kommission kann jede natürliche oder juristische Person zu Zwecken der Einholung von Informationen im Rahmen einer Untersuchung mutmaßlicher Verstöße befragen. Diese Befugnis ist als ergänzende Regelung außerhalb des Rahmens von Auskunftsverlangen nach Art 67 DSA und Nachprüfungen nach Art 69 DSA zu verstehen. Voraussetzung für die Befragung nach Art 68 DSA ist, dass die zu befragende Person zustimmt. Dabei ist die EU-Kommission berechtigt, die Befragung mit technischen Mitteln aufzuzeichnen.

Findet die Befragung nicht in den Räumlichkeiten der EU-Kommission statt, muss sie den Koordinator des Mitgliedstaates informieren, in dessen Hoheitsgebiet die Befragung stattfindet. Die Bediensteten des Koordinators können die Kommission bei der Befragung unterstützen.

9.4.3.3. Nachprüfungen/Betretungsrechte (Art 69 DSA)

Die EU-Kommission ist befugt, umfassende Nachprüfungen (dh Durchsuchungen) in den Räumlichkeiten der Anbieter von VLOPs/VLOSEs sowie anderen auskunftspflichtigen Personen nach Art 67 Abs 1 DSA durchzuführen, um die Einhaltung der DSA-Pflichten sicherzustellen.

S. 240Konkrete Befugnisse

Die mit der Nachprüfung beauftragten Bediensteten der EU-Kommission sowie ermächtigte Begleitpersonen haben im Rahmen der Nachprüfungen weitreichende Befugnisse. Diese umfassen (Abs 2):

  • Zutritt zu den Räumlichkeiten: Sie dürfen alle Räumlichkeiten, Grundstücke und Transportmittel des betreffenden Anbieters oder der betroffenen Person betreten (lit a).

  • Prüfung von Unterlagen: Sie können Bücher und Aufzeichnungen, die mit der Erbringung der betreffenden Dienstleistungen in Zusammenhang stehen, prüfen, und zwar unabhängig von ihrem Datenträger oder Format (lit b).

  • Anfertigung von Kopien: Sie sind befugt, Kopien oder Auszüge aus den geprüften Unterlagen in beliebiger Form zu erstellen oder diese zu verlangen (lit c).

  • Zugang zu IT-Systemen: Sie können Zugang zu Informationen über die Organisation, die Funktionsweise, das IT-System, die Algorithmen, die Datenverwaltung und die Geschäftspraktiken verlangen. Zudem können sie Erläuterungen dazu anfordern und diese aufzeichnen oder dokumentieren (lit d).

  • Versiegelung von Räumlichkeiten und Unterlagen: Sie dürfen für die Dauer der Nachprüfung alle Räumlichkeiten, die der Anbieter bzw die betreffende Person für seine/ihre geschäftliche Tätigkeit nutzt, Bücher und Aufzeichnungen in dem für die Nachprüfung erforderlichen Umfang versiegeln (lit e).

  • Abgabe von Erklärungen: Sie können Vertreter oder Bedienstete des Anbieters bzw der betroffenen Person auffordern, zu Sachverhalten oder Unterlagen Stellung zu nehmen, die mit der Nachprüfung in Zusammenhang stehen, und die Antworten aufzeichnen (lit f).

  • Befragung von Mitarbeitern: Sie sind berechtigt, Fragen zum Gegenstand der Nachprüfung an diese Bediensteten zu stellen und deren Antworten aufzuzeichnen (lit g).

Zur Erleichterung der Durchführung von Nachprüfungen kann die EU-Kommission zusätzlich Unterstützung von Prüfern oder Sachverständigen einholen. Ferner kann sie auf die Unterstützung des Koordinators oder anderer zuständiger nationaler Behörden des Mitgliedstaates zurückgreifen, in dessen Hoheitsgebiet die Nachprüfung stattfindet (Abs 3).

Sollten die angeforderten Informationen nicht vollständig sein oder werden unvollständige, unrichtige oder irreführende Antworten auf gestellte Fragen gegeben, können die Bediensteten der EU-Kommission ihre Befugnisse unter Vorlage eines schriftlichen Auftrags ausüben. Dieser enthält den Gegenstand und Zweck der Nachprüfung und verweist auf die vorgesehenen Sanktionen nach Art 74 und 76 (Abs 4).

S. 241Verpflichtung zur Duldung von Nachprüfungen und Widerstand

Anbieter von VLOPs/VLOSEs sowie andere betroffene Personen müssen Nachprüfungen dulden, wenn diese von der EU-Kommission durch einen förmlichen Beschluss angeordnet wurden. Dieser Beschluss muss (i) den Gegenstand und Zweck der Nachprüfung definieren, (ii) das Datum des Beginns der Nachprüfung festlegen, (iii) die Sanktionen gemäß den Art 74 und 76 DSA anführen, und (iv) auf Rechtsschutzmöglichkeiten hinweisen. Die Duldungspflicht des Anbieters kann mit Zwangsgeldern (Art 76 Abs 1 lit b DSA) durchgesetzt werden. Vor dem Erlass des Beschlusses konsultiert die Kommission den Koordinator des betroffenen Mitgliedstaates (Abs 6).

Sollte sich der Anbieter bzw die betroffene Person einer Nachprüfung widersetzen, kann die EU-Kommission den Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet die Nachprüfung durchgeführt wird, um die erforderliche Unterstützung ersuchen. Diese Unterstützung kann, falls erforderlich und nach nationalem Recht zulässig, auch Zwangsmaßnahmen durch die zuständigen Strafverfolgungsbehörden umfassen, damit die Nachprüfung durchgeführt werden kann (Abs 8).

9.4.3.4. Verpflichtungszusagen (Art 71 DSA)

Im Rahmen von Verfahren nach dem DSA hat die EU-Kommission die Befugnis, Verpflichtungszusagen von Anbietern von VLOPs/VLOSEs zu akzeptieren. Das Instrument der Verpflichtungszusage ist auch in anderen Bereichen des Unionsrechts (zB Wettbewerbsrecht) gebräuchlich und soll im Rahmen des DSA dazu dienen, die Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen sicherzustellen. Verpflichtungszusagen können Maßnahmen oder Verhaltensänderungen umfassen, die der Anbieter freiwillig anbietet, um potenzielle oder festgestellte Verstöße zu beheben. Das kann sowohl für die EU-Kommission als auch für den betreffenden Anbieter attraktiv sein: Auf Seiten der EU-Kommission kann dies zu erheblichen Zeit- und Ressourceneinsparungen führen, wodurch eine effizientere Verfahrensführung ermöglicht wird. Für den Anbieter bietet diese Möglichkeit den Vorteil, der möglichen öffentlichen Stigmatisierung durch einen Beschluss über die Nichteinhaltung des DSA sowie der Verhängung einer Geldbuße zu entgehen.

Kommt die EU-Kommission zu dem Ergebnis, dass die angebotenen Verpflichtungszusagen ausreichend sind, um die Einhaltung der Verordnung zu gewährleisten, so kann sie diese mit Beschluss für bindend erklären und feststellen, dass sie nicht weiter tätig wird (Abs 1). Sollte die Kommission bei Prüfung der Verpflichtungszusagen hingegen zu der Auffassung gelangen, dass diese nicht ausreichen, dann lehnt sie die angebotenen Verpflichtungszusagen im Wege eines begründeten Beschlusses ab (Abs 3). Das Verfahren wird daraufhin ohne verbindliche Zusagen abgeschlossen und die Kommission kann gegebenenfalls Durchsetzungsmaßnahmen ergreifen.

S. 242Praxisbeispiele

Beispiel TikTok

TikTok avisierte die unionsweite Einführung eines Features namens „Lite Rewards Programme“ (nach vorläufiger Einführung in Frankreich und Spanien), mit dem Nutzer für gewisse Aktivitäten (etwa das Ansehen von Videos) bestimmte Belohnungen (etwa Gutscheine) erhalten. Aufgrund der potenziellen negativen Auswirkungen auf die mentale Gesundheit der Nutzer (zB Suchtverhalten), insbesondere bei Minderjährigen, eröffnete die EU-Kommission ein Verfahren nach Art 66 Abs 1 DSA. Im laufenden Verfahren hat TikTok Verpflichtungszusagen nach Art 71 DSA abgegeben, dieses Feature dauerhaft aus der EU zu entfernen sowie kein neues (ähnliches) Feature in der EU einzuführen, dessen Ziel oder Auswirkungen darin bestehen würden, die Verpflichtungszusage zu umgehen. Die EU-Kommission akzeptierte diese Verpflichtungszusagen und erklärte sie mit Beschluss als verbindlich für unbestimmte Zeit.

Exkurs: Beispiel Apple im Rahmen des Wettbewerbsrechts

Die EU-Kommission hat Apples Verpflichtungszusagen, die wettbewerbsrechtliche Bedenken ausräumen sollen, für bindend erklärt. Diese betreffen die bisherige Weigerung Apples, Wettbewerbern Zugang zur NFC-Technologie (für kontaktlose Zahlungen mit iPhones, „tap and go“) zu gewähren, die bisher ausschließlich Apple Pay vorbehalten war. Die Kommission stellte fest, dass Apple auf dem Markt für mobile Geräte eine erhebliche Marktmacht besitzt und auf dem Markt für mobile Zahlungen mit iOS-Geräten eine dominierende Stellung einnimmt. Die eingeschränkte Zugänglichkeit der NFC-Technologie verhinderte den Wettbewerb, schloss Konkurrenten aus und führte zu weniger Innovation und Auswahl für die Nutzer. Deshalb missbrauchte Apple laut der EU-Kommission seine Marktmacht durch die Exklusivität der NFC-Technologie für Apple Pay, was den Wettbewerb einschränkte. Die Verpflichtungszusagen zielen darauf ab, diesen Wettbewerbsnachteil zu beheben. Die EU-Kommission akzeptierte diese Verpflichtungszusagen und erklärte sie mit Beschluss als verbindlich für die Dauer von 10 Jahren mit Wirkung für den gesamten EWR.

Die EU-Kommission kann jedoch das Verfahren unter folgenden Umständen auf Antrag oder von Amts wegen wieder aufnehmen (Abs 2):

  • Materielle Änderung des Sachverhalts, auf dem der ursprüngliche Beschluss beruhte;

  • Verstoß gegen Verpflichtungszusagen;

  • unvollständige, unrichtige, oder irreführende Angaben, auf denen der Beschluss beruhte.

Exkurs: Praxisbeispiel Wiederaufnahme im Rahmen des Wettbewerbsrechts

In einer Entscheidung des EuG ging es um eine Beschwerde zweier spanischer Unternehmensvereinigungen gegen die EU-Kommission. Diese Beschwerde betraf den spanischen Tankstellenmarkt und die Nichterfüllung von Verpflichtungen, die durch einen früheren Beschluss der EU-Kommission für bindend erklärt wurden. Diese VerS. 243pflichtungen sollten sicherstellen, dass bestimmte wettbewerbswidrige Praktiken unterlassen werden. Das EuG hat ausgesprochen, dass eine Wiederaufnahme grundsätzlich geboten sein kann und insoweit auch beurteilt, unter welchen Voraussetzungen sie möglich ist.

Das Verfahren wurde wiedereröffnet, weil die betroffenen Unternehmen die durch den Beschluss der EU-Kommission auferlegten Verpflichtungen nicht erfüllt haben. Gemäß Art 9 Abs 1 der VO Nr 1/2003 kann die EU-Kommission Verpflichtungszusagen von Unternehmen für bindend erklären, um die Einhaltung der Wettbewerbsregeln sicherzustellen. Wenn diese Verpflichtungen nicht eingehalten werden, hat die EU-Kommission das Ermessen, das Verfahren wieder aufzunehmen und gegebenenfalls Geldbußen oder Zwangsgelder zu verhängen. Dabei hat sie auch die von einer nationalen Behörde gegen ein Unternehmen erlassenen Maßnahmen zu berücksichtigen, wenn sie prüft, ob die Wiederaufnahme eines Verfahrens gegen dieses Unternehmen wegen der Nichteinhaltung seiner Verpflichtungszusagen dem Unionsinteresse entspricht. Die EU-Kommission muss dabei grundsätzlich berücksichtigen, ob die Fortführung der Untersuchung im Unionsinteresse liegt. Dies beinhaltet eine Abwägung der verfügbaren Ressourcen und der Prioritäten bei der Verfolgung von Wettbewerbsverstößen.

9.4.3.5. Überwachungsmaßnahmen (Art 72 DSA)

Die EU-Kommission hat neben Auskunftsverlangen und Nachprüfungen noch weitreichende Befugnisse zur Überwachung der Einhaltung der Pflichten nach dem DSA. Der Zweck dieser nach Art 72 DSA gewährten Befugnisse besteht darin, der EU-Kommission unabhängig von laufenden Verfahren flexible Überwachungsinstrumente einzuräumen. Diese Maßnahmen können beispielsweise beinhalten, dass die Kommission Zugang zu den Datenbanken und Algorithmen der Anbieter verlangt und diese zu damit zusammenhängenden Erläuterungen verpflichtet.

Die EU-Kommission kann den Anbietern auch auferlegen, alle Dokumente aufzubewahren, die sie für notwendig erachtet, um die Umsetzung und Einhaltung der Verpflichtungen des DSA zu bewerten.

Zur effektiven Überwachung kann die EU-Kommission unabhängige externe Sachverständige und Prüfer für spezifisches Fachwissen und technische Expertise hinzuziehen. Diese Sachverständigen und Prüfer können entweder unabhängige externe Akteure sein oder von nationalen Behörden mit deren Zustimmung benannt werden. Die Einbeziehung dieser Experten ermöglicht es der EU-Kommission, eine fundierte Bewertung der technischen und operativen Maßnahmen der Anbieter vorzunehmen und sicherzustellen, dass die durch den DSA festgelegten Pflichten vollumfänglich eingehalten werden.

9.4.3.6. Anordnungen bei Nichteinhaltung

Die EU-Kommission verfügt über Durchsetzungsbefugnisse die überblicksartig in drei Kategorien unterteilt werden können: (1) Anordnungen wegen NichteinS. 244haltung, bei denen die EU-Kommission verbindliche Maßnahmen zur Einhaltung der DSA-Pflichten festlegt; (2) einstweilige Maßnahmen, die kurzfristig zur Abwehr unmittelbar drohender Verstöße verhängt werden, sowie (3) die sogenannte erweiterte Beaufsichtigung, die eine verstärkte Überwachung und Begleitung von Anbietern bei ihrem Umgang mit systemischen Risiken umfasst. Diese Befugnisse ermöglichen es der EU-Kommission, flexibel auf unterschiedliche Situationen zu reagieren und die Einhaltung des DSA effizient durchzusetzen.

9.4.3.6.1. Anordnung wegen Nichteinhaltung (Art 73 DSA)

Die EU-Kommission kann einen Beschluss wegen Nichteinhaltung erlassen, wenn sie feststellt, dass ein Anbieter eine oder mehrere der folgenden Anforderungen nicht erfüllt:

  • Die einschlägigen Bestimmungen des DSA, worunter sämtliche Sorgfaltspflichten zu verstehen sind, deren Anwendungsbereich im konkreten Einzelfall eröffnet ist;

  • die Einhaltung einstweiliger Maßnahmen gemäß Art 70 DSA;

  • Erfüllung bindender Verpflichtungszusagen gemäß Art 71 DSA, dh wenn der Anbieter im Rahmen eines Verfahrens Verpflichtungszusagen angeboten hat, die von der Kommission als bindend erklärt wurden.

Bevor die EU-Kommission einen solchen Beschluss erlässt, teilt sie dem betroffenen Anbieter ihre vorläufige Beurteilung mit. Diese Beurteilung dient dazu, dem Anbieter die Gelegenheit zu geben, auf die festgestellten Verstöße zu reagieren und möglicherweise korrigierende Maßnahmen zu ergreifen, bevor die EU-Kommission einen Beschluss wegen Nichteinhaltung erlässt. In dieser vorläufigen Beurteilung erklärt die Kommission, welche Verstöße sie festgestellt hat und welche Maßnahmen sie für erforderlich hält, um die Einhaltung des DSA sicherzustellen (Abs 2).

Praxisbeispiel

So hat etwa die EU-Kommission in einem nach Art 66 Abs 1 DSA eingeleiteten Verfahren gegen X (Twitter) die vorläufige Beurteilung (preliminary findings) getroffen, dass X ihrer Ansicht nach gegen das Verbot von Dark Patterns (Art 25 DSA) sowie gegen die Pflichten zur Transparenz bei Online-Werbung (Art 39 DSA) und zum Datenzugang für Forscher (Art 40 DSA) verstoße.

Nach Abschluss dieser vorläufigen Beurteilung erlässt die EU-Kommission einen endgültigen Beschluss, in dem sie gegenüber dem Anbieter anordnet, die notwendigen Maßnahmen innerhalb einer angemessenen Frist umzusetzen. Dieser Beschluss kann auch eine Geldbuße beinhalten (siehe Kapitel 9.4.3.7. unten). S. 245Zusätzlich enthält der Beschluss die Verpflichtung an den Anbieter, der EU-Kommission mitzuteilen, welche konkreten Maßnahmen geplant sind, um dem Beschluss nachzukommen. Dadurch soll die EU-Kommission in die Lage versetzt werden, stets eine klare Übersicht über die geplanten Schritte zu haben, um die Einhaltung der Vorgaben zu überwachen.

Nach der Umsetzung der geforderten Maßnahmen ist der Anbieter verpflichtet, der EU-Kommission eine Beschreibung der ergriffenen Maßnahmen zu übermitteln (Abs 4). Diese Beschreibung dokumentiert die ergriffenen Schritte und ermöglicht es der Kommission, die Konformität der vom Anbieter ergriffenen Maßnahmen mit dem Beschluss zu überprüfen.

Sollte die Kommission hingegen zum Ergebnis kommen, dass keine Verstöße gegen den DSA vorliegen, erlässt sie einen Beschluss auf Beendigung der Untersuchung. Dieser Beschluss ist sofort anwendbar (Abs 5).

9.4.3.6.2. Sonderfall: Einstweilige Maßnahmen (Art 70 DSA)

Die EU-Kommission hat die Möglichkeit, im Rahmen eines Verfahrens, das auf einen Beschluss wegen Nichteinhaltung gemäß Art 73 Abs 1 DSA abzielt, einstweilige Maßnahmen gegen Anbieter zu ergreifen.

Einstweilige Maßnahmen sind ein wichtiges Instrument, um sicherzustellen, dass eine zu untersuchende Zuwiderhandlung nicht bereits während des (Haupt-)Verfahrens irreversible Folgen nach sich zieht (zB in Bezug auf die mentale Gesundheit unzähliger Nutzer). Diese Maßnahmen sollen verhindern, dass Entwicklungen eintreten, die später durch einen endgültigen Beschluss der Kommission nicht mehr bzw nur schwer rückgängig gemacht werden könnten (ErwGr 142 DSA). Daher hat die EU-Kommission die Befugnis, einstweilige Maßnahmen per Beschluss zu verhängen. Diese Maßnahmen dürfen jedoch nur vorläufiger und sichernder Art sein und müssen sich auf das Notwendigste beschränken.

Damit die EU-Kommission einstweilige Maßnahmen anordnen kann, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein (Abs 1):

  • Dringlichkeit: Es muss eine Situation vorliegen, die eine schwerwiegende Schädigung der Nutzer zur Folge haben könnte. Dies bedeutet, dass die Gefahr besteht, dass ohne sofortiges Eingreifen während des laufenden Verfahrens erhebliche Schäden entstehen könnten. Dringlichkeit ist grundsätzlich gegeben, wenn ohne einstweilige Maßnahme die Gefahr bestünde, dass eine verfahrensabschließende Entscheidung wirkungslos wäre.

  • Prima facie Zuwiderhandlung: Zusätzlich muss die EU-Kommission eine prima facie festgestellte Zuwiderhandlung erkennen. Dies bedeutet, dass auf S. 246den ersten Blick ein klarer Verstoß gegen die Verpflichtungen aus der Verordnung vorliegen muss (ErwGr 142 DSA). Die EU-Kommission muss somit hinreichende Anhaltspunkte für einen Verstoß sehen, ohne dass eine vollständige Untersuchung bereits abgeschlossen sein muss.

Ein Beschluss, mit dem einstweilige Maßnahmen verhängt werden, ist immer auf einen bestimmten Zeitraum befristet. Dieser Zeitraum kann entweder bis zum Abschluss des Verfahrens durch die Kommission gelten oder auf eine festgelegte Dauer beschränkt sein. Sollte es notwendig und angemessen sein, kann die EU-Kommission die Geltungsdauer der einstweiligen Maßnahmen verlängern, um sicherzustellen, dass der Schutz der Nutzer gewährleistet bleibt, bis ein endgültiger Beschluss über die Nichteinhaltung erlassen wird (Abs 2, vgl ErwGr 142 DSA).

Inhaltlich können die konkreten einstweiligen Maßnahmen sowohl auf ein Tun (zB vorläufige Entfernung von Inhalten) als auch auf ein Unterlassen (zB vorläufiges Verbot des Einsatzes bestimmter Algorithmen) abzielen. Der EU-Kommission steht hierbei grundsätzlich ein weites Ermessen zu.

Praxisbeispiel

Bei dem bereits beschriebenen TikTok-Feature namens „Lite Rewards Programme“ (siehe oben unter Kapitel 7.3.1.) eröffnete die EU-Kommission ursprünglich ein Verfahren nach Art 66 Abs 1 DSA. In ihrer Entscheidung über die Eröffnung eines Verfahrens teilte die EU-Kommission TikTok zudem mit, dass sie beabsichtigte, TikTok nach Art 70 DSA aufzutragen, die Einführung dieser Funktion in der EU für 60 Tage auszusetzen bzw in den Mitgliedstaaten Spanien und Frankreich zurückzuziehen, in denen diese Funktion bereits eingeführt worden war. Letztendlich kam es allerdings nicht zu dieser Maßnahme, weil TikTok freiwillig auf diese Funktion in der EU im Rahmen einer Verpflichtungszusage nach Art 71 DSA verzichtete.

9.4.3.6.3. Sonderfall: Erweiterte Beaufsichtigung (Art 75 DSA)

Die sog erweiterte Beaufsichtigung ist ein Instrument, das die EU-Kommission einsetzen kann, wenn sie eine Zuwiderhandlung eines Anbieters eines VLOPs/VLOSEs gegen die Pflichten nach Art 33-43 DSA gemäß Art 73 DSA festgestellt hat. Diese Pflichten betreffen insbesondere den Umgang mit systemischen Risiken, deren Nichteinhaltung erhebliche gesellschaftliche Auswirkungen haben können (ErwGr 145 DSA).

Im Rahmen des Beschlusses gemäß Art 73 DSA fordert die EU-Kommission den betroffenen Anbieter auf, innerhalb einer angemessenen Frist einen detaillierten Aktionsplan zu erstellen. Der Aktionsplan muss darlegen, welche Maßnahmen der Anbieter ergreifen wird, um die Auswirkungen der Zuwiderhandlung zu S. 247beenden und zukünftige Verstöße zu vermeiden. Der Plan ist innerhalb einer von der Kommission festgelegten Frist sämtlichen betroffenen Koordinatoren für digitale Dienste, der Kommission und dem Gremium zu übermitteln (Abs 2). Der Umstand, dass der Anbieter den Aktionsplan selbst ausarbeiten kann und dadurch einen ggf nicht zu unterschätzenden Ermessensvorteil bei der konkreten Ausgestaltung der vorgeschlagenen Maßnahmen hat, könnte sich für Anbieter als günstig erweisen.

Der Inhalt des Aktionsplans umfasst Maßnahmen, die zur Beendigung oder Behebung der Zuwiderhandlung notwendig und hinreichend sind. Zusätzlich muss der Aktionsplan die Verpflichtungszusage zur Durchführung einer unabhängigen Prüfung der Umsetzung der anderen Maßnahmen gemäß Art 37 Abs 3 und 4 DSA umfassen, und kann außerdem die Verpflichtungszusage beinhalten, sich an einem Verhaltenskodex gemäß Art 45 DSA zu beteiligen (vgl Kapitel 8.).

Nach Erhalt des Aktionsplans übermittelt das Gremium innerhalb eines Monats eine Stellungnahme an die Kommission. Die Kommission berücksichtigt diese Stellungnahme (ErwGr 145 DSA) und trifft innerhalb eines Monats eine Entscheidung über die Angemessenheit der im Aktionsplan dargelegten Maßnahmen.

Die Umsetzung des Aktionsplans wird von der Kommission überwacht. Der Anbieter ist verpflichtet, regelmäßig Berichte über den Fortschritt zu übermitteln, einschließlich eines Prüfberichts, sobald dieser verfügbar ist. Die Kommission kann jederzeit zusätzliche Informationen vom Anbieter anfordern, um sicherzustellen, dass die Maßnahmen ordnungsgemäß umgesetzt werden. Die Kommission informiert dabei regelmäßig das Gremium und die Koordinatoren für digitale Dienste über den Stand der Umsetzung und ihre Überwachung (Abs 3).

Sollte der Anbieter den Aktionsplan oder die geforderten Berichte nicht innerhalb der vorgegebenen Fristen einreichen oder sollten die vorgeschlagenen Maßnahmen als unzureichend erachtet werden, kann die Kommission weitere erforderliche Maßnahmen ergreifen (Abs 4), wie zB die Verhängung von Zwangsgeldern oder den zuständigen Koordinator auffordern, ein Verfahren zur Sperrung des Zugangs zu dem betreffenden Dienst einzuleiten, falls die Maßnahmen des Anbieters weiterhin unzureichend sind (Art 82 Abs 1 iVm Art 51 Abs 3 lit b DSA).

9.4.3.7. Verhängung von Bußgeldern (Art 74 DSA)

Die EU-Kommission kann im Rahmen ihres Beschlusses wegen Nichteinhaltung nach Art 73 DSA gegen einen Anbieter von VLOP/VLOSE eine Geldbuße in Höhe von bis zu 6 % des weltweit erzielten Gesamtjahresumsatzes im voranS. 248gegangenen Geschäftsjahr verhängen. Die Verhängung von Geldbußen zielt auf die Sanktionierung eines in der Vergangenheit liegenden Verstoßes gegen den DSA ab und weist daher einen repressiven Charakter auf, während Zwangsgelder (siehe unten unter Kapitel 9.4.3.8.) auf die gegenwärtige oder zukünftige Beachtung von Handlungs-, Duldungs-, oder Unterlassungspflichten abzielen.

Die Verhängung von Geldbußen als Sanktion für vergangene Verstöße stehen der EU-Kommission zusätzlich zu ihren anderen Durchsetzungsbefugnissen zu, die auf die Beendigung von Zuwiderhandlungen abzielen, wie etwa der Beschluss wegen Nichteinhaltung (Art 73 DSA) oder die erweiterte Beaufsichtigung (Art 75 DSA). Die EU-Kommission kann im Rahmen ihres Auswahlermessens (es gilt das Opportunitätsprinzip) von ihrer Sanktionsbefugnis zur Verhängung von Geldbußen Gebrauch machen, wenn die EU-Kommission feststellt, dass der Anbieter vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine oder mehrere der folgenden (taxativ aufgezählten) Verpflichtungen verstoßen hat (Abs 1):

  • Verstoß gegen die einschlägigen Bestimmungen des DSA, worunter sämtliche Sorgfaltspflichten zu verstehen sind, deren Anwendungsbereich im konkreten Einzelfall eröffnet ist (lit a);

  • Nichtbefolgung eines Beschlusses über einstweilige Maßnahmen gemäß Art 70 DSA (lit b);

  • Nichtumsetzung einer Verpflichtungszusage, die gemäß Art 71 DSA durch einen Beschluss für bindend erklärt wurde (lit c).

Zudem kann die EU-Kommission eine Geldbuße von bis zu 1 % des weltweiten Gesamtjahresumsatzes oder der Gesamtjahreseinnahmen des vorangegangenen Geschäftsjahres gegen einen Anbieter oder eine andere auskunftspflichtige natürliche oder juristische Person nach Art 67 Abs 1 DSA verhängen, wenn folgende Verstöße vorsätzlich oder fahrlässig begangen wurden (Abs 2):

  • Unrichtige, unvollständige oder irreführende Angaben in Beantwortung eines Auskunftsverlangens gemäß Art 67 DSA, sei es im Wege eines einfachen Auskunftsverlangens oder mit Beschluss (lit a);

  • Nichtbeantwortung eines im Wege eines Beschlusses ergangenen Auskunftsverlangens innerhalb der gesetzten Frist (lit b);

  • Nichtkorrektur unrichtiger oder unvollständiger Angaben eines Beschäftigten innerhalb der Frist oder Verweigerung von vollständigen Informationen (lit c);

  • Verweigerung einer Nachprüfung gemäß Art 69 DSA (lit d);

  • S. 249Nichtbefolgung von Maßnahmen der Kommission gemäß Art 72 DSA (lit e);

  • Nichteinhaltung der Bedingungen für Akteneinsicht gemäß Art 79 Abs 4 DSA (lit f).

Im Übrigen muss die EU-Kommission bei der Verhängung von Geldbußen allgemeine Verhältnismäßigkeitskriterien berücksichtigen, wie etwa Art und Schwere, die Dauer sowie die Wiederholung der Zuwiderhandlung (Abs 4). Außerdem muss sie neben dem allgemeinen Verhältnismäßigkeitsgebot auch das Verbot der doppelten Strafverfolgung berücksichtigen, weswegen sich die EU-Kommission und die nationalen Behörden bei Durchsetzungsmaßnahmen abstimmen müssen, um die Einhaltung dieser Grundsätze sicherzustellen (ErwGr 144 DSA).

Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass die Verhängung von Geldbußen (und Zwangsgeldern) als auch deren Durchsetzung einer fünfjährigen Verjährungsfrist unterliegen (siehe im Detail Art 77 f DSA).

9.4.3.8. Verhängung von Zwangsgeldern (Art 76 DSA)

Die EU-Kommission kann gegen Anbieter von VLOPs/VLOSEs oder andere auskunftspflichtige natürliche oder juristische Person nach Art 67 Abs 1 DSA ein Zwangsgeld verhängen. Dieses mit Beschluss zu verhängende Zwangsgeld kann bis zu 5 % der durchschnittlichen Tageseinnahmen oder des durchschnittlichen Jahresumsatzes im vorangegangenen Geschäftsjahr betragen und wird täglich berechnet, beginnend ab dem im Beschluss festgelegten Tag. Ein Zwangsgeld kann zur Erbringung folgender Handlungen verhängt werden:

  • Übermittlung richtiger und vollständiger Informationen als Antwort auf ein Auskunftsverlangen in Beschlussform gemäß Art 67 DSA (lit a);

  • Duldung einer Nachprüfung, die die EU-Kommission gemäß Art 69 DSA angeordnet hat (lit b);

  • Befolgung einstweiliger Maßnahmen, die gemäß Art 70 Abs 1 DSA verhängt wurden (lit c);

  • Einhaltung von Verpflichtungszusagen, die durch einen Beschluss gemäß Art 71 DSA für bindend erklärt wurden (lit d);

  • Umsetzung eines Beschlusses wegen Nichteinhaltung gemäß Art 73 Abs 1 DSA sowie ggf darin enthaltener Anforderungen an den Aktionsplan nach Art 75 DSA (lit e).

Wenn der betreffende Anbieter oder die betroffene Person den Verpflichtungen nachkommt, die durch das Zwangsgeld durchgesetzt werden sollen, hat die EU-Kommission die Möglichkeit, den endgültigen Betrag des Zwangsgelds herabzusetzen (Abs 2).

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