Praxishandbuch DSA | Digital Services Act
1. Aufl. 2025
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S. 774. Umgang mit gerichtlichen und behördlichen Anordnungen - Art 9 und 10 DSA
4.1. Überblick
Der DSA regelt den Umgang mit Anordnungen, die von zuständigen nationalen Justiz- oder Verwaltungsbehörden, einschließlich Strafverfolgungsbehörden, erlassen werden (in der Folge „Behörde“). Dies umfasst nicht nur Anordnungen von nationalen ordentlichen Gerichten und Verwaltungsgerichten, sondern auch von Verwaltungsbehörden, wie etwa der Datenschutzbehörde oder der KommAustria.
Nationale Behörden können die Provider anweisen, gegen bestimmte rechtswidrige Inhalte vorzugehen oder bestimmte Informationen bereitzustellen. Da nationale Gesetze der EU-Mitgliedstaaten, die solche Anordnungen regeln, jedoch sehr unterschiedlich sind und immer häufiger grenzüberschreitend wirksam sein sollen, enthält der DSA
Mindestanforderungen an bestimmte behördliche Anordnungen (siehe Kapitel 4.2. und 4.3.) sowie
Regeln im Umgang mit solchen Anordnungen (siehe Kapitel 4.4.).
Dabei ist zu beachten, dass die Vorschriften über die grenzüberschreitende Anerkennung, Ausführung und Vollstreckung der Anordnungen, insbesondere in Zivil- und Strafsachen, unberührt bleiben. Der DSA schafft jedoch Möglichkeiten, sodass behördlic...