Praxishandbuch DSA | Digital Services Act
1. Aufl. 2025
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9.3. KommAustria
In Österreich wurde die Kommunikationsbehörde Austria (kurz: KommAustria) als zuständige nationale Behörde und als Koordinator für digitale Dienste benannt. Weil Österreich nur die KommAustria als zuständige nationale Behörde benannt hat - grundsätzlich hätten auch mehrere Behörden zuständig gemacht werden können - macht es Sinn, dass sie in Personalunion auch die Rolle des Koordinators übernimmt. Der KommAustria kommt damit die Überwachung und Durchsetzung des DSA im Hinblick auf Anbieter von Vermittlungsdiensten zu, die in Österreich ihre Hauptniederlassung haben. Die Hauptniederlassung definiert sich nach dem Ort, an dem der Anbieter seine Hauptverwaltung oder S. 228seinen eingetragenen Sitz hat, an dem die wichtigsten finanziellen Funktionen und die operative Kontrolle ausgeübt werden. Hat ein Anbieter ohne EU-Niederlassung einen Vertreter in der Union benannt, der in Österreich ansässig ist, ist ebenfalls die KommAustria zuständig (ErwGr 123 DSA).
Die KommAustria erfüllt die Anforderungen des europäischen Gesetzgebers hinsichtlich ihrer Unabhängigkeit, die durch die Betrauung iSd §§ 3 ff KommAustria-Gesetz und den expliziten Bestimmungen zur Weisungsfreiheit in § 18 A...