Praxishandbuch DSA | Digital Services Act
1. Aufl. 2025
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S. 2509.5. Koordinatoren für digitale Dienste
9.5.1. Allgemeines
Die zuständigen Behörden auf Ebene der Mitgliedstaaten, insbesondere die Koordinatoren für Digitale Dienste, stellen die zentrale zweite Säule im zweigleisigen Aufsichtsmodell neben der EU-Kommission dar (vgl Kapitel 9.4.).
Nach Art 49 Abs 1 DSA sind die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet, eine oder mehrere zuständige Behörden für die Beaufsichtigung von Anbietern von Vermittlungsdiensten und die Durchsetzung des DSA zu benennen (sog „zuständige Behörde“). Damit können - je nach Präferenz und Ausgestaltung der jeweiligen Mitgliedstaaten - auch mehrere Behörden innerhalb eines Mitgliedstaats für die Überwachung und Durchsetzung des DSA zuständig sein. Hintergrund für diese durch den DSA eröffnete Möglichkeit einer Pluralisierung der nationalen Aufsichtsstruktur ist die Rücksichtnahme auf die mannigfaltigen konstitutionellen, organisatorischen und administrativen Strukturen und Eigenheiten der jeweiligen Mitgliedstaaten (wie bspw verfassungsrechtliche Besonderheiten bei der Ausgestaltung der Aufsicht über Medien).
Eingegrenzt wird diese Ausgestaltungsfreiheit der Aufsichtsstruktur dadurch, dass Mitgliedstaaten zwingend eine der zu...