Praxishandbuch DSA | Digital Services Act
1. Aufl. 2025
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
9.6. Zuständigkeit bei grenzüberschreitenden Sachverhalten
Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten ist die Zuständigkeit komplex ausgestaltet und hängt im Kern von drei Faktoren ab: der Art des Anbieters, der Art der zu beaufsichtigenden/durchzusetzenden DSA-Pflichten, und der Existenz von Niederlassungen.
9.6.1. Grundmodus: Zuständigkeit des Koordinators am Ort der Hauptniederlassung (Art 56 Abs 1 DSA)
Nach Art 56 DSA ist grundsätzlich der Mitgliedstaat am Ort der Hauptniederlassung zuständig (sog Sitzland- oder Herkunftslandprinzip). Zwar wird der Begriff der Hauptniederlassung nicht im DSA definiert. Allerdings beschreibt ErwGr 123 DSA die Hauptniederlassung als den Ort, „in dem der Anbieter seine Hauptverwaltung oder seinen eingetragenen Sitz hat, an dem die wichtigsten finanziellen Funktionen und die operative Kontrolle ausgeübt werden“.
Innerhalb des Mitgliedstaates wird in aller Regel der Koordinator für digitale Dienste (sog Koordinator für digitale Dienste am Niederlassungsort, vgl Art 3 lit n DSA) für die Überwachung und Durchsetzung der Verordnung zuständig sein. Er verfügt insoweit grundsätzlich über die ausschließliche Befugnis bzw Zuständigkeit. Diese ausschließliche Befu...