Rechtsberater für Vermieterinnen und Vermieter
4. Aufl. 2025
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S. 81Kapitel 5: Erhaltungs- und Verbesserungspflichten des Vermieters
Nach dem dispositiven § 1096 ABGB hat der Vermieter den Mietgegenstand im bedungenen Gebrauch zu übergeben und zu erhalten. Die Pflichten des Vermieters im Vollanwendungsbereich sind weniger umfangreich, doch treffen den Vermieter dennoch eine Reihe von Erhaltungs- und Verbesserungspflichten. Da in der Praxis diesbezüglich häufig Unklarheiten bestehen, wird mit Hilfe von Beispielen die Einordnung unter die Erhaltungs- und Verbesserungspflichten erleichtert.
S. 821. Erhaltungspflicht
1.1. Allgemeines
Sowohl nach dem ABGB als auch dem MRG ist der Vermieter verpflichtet, in einem bestimmten Umfang Erhaltungsarbeiten durchzuführen, sohin den Mietgegenstand im bedungenen (vereinbarten) Zustand zu erhalten. Während nach ABGB eine allumfassende Erhaltungspflicht besteht, ist diese nach MRG deutlich gemindert. Erhaltungsarbeiten sind auf Kosten des Vermieters vorzunehmen und damit grundsätzlich aus.
1.2. Erhaltungspflicht im Teilanwendungs- und Vollausnahmebereich
Im Vollanwendungsbereich des MRG kommen hinsichtlich der Erhaltungspflicht des Vermieters § 3 MRG und subsidiär § 1096 ABGB, im Teilanwendungs- und Vollausnahmebereich nur § 1096 ABGB zur Anwendung. Durch die Bestimmung des § 1096 ABGB wird de...