Rechtsberater für Vermieterinnen und Vermieter
4. Aufl. 2025
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S. 99Kapitel 6: Haupt- und Untermietverhältnisse
Neben dem Hauptmietverhältnis bestehen auch Untermietverhältnisse. Zwar können diese genauso in den Voll- oder Teilanwendungsbereich fallen, doch gelten einzelne Bestimmungen nicht. Im Vollanwendungsbereich kann nach § 11 MRG zudem die Untervermietung nicht gänzlich untersagt werden. Dieses Kapitel beleuchtet die Untermietverhältnisse und die Frage, unter welchen Voraussetzungen der Untermieter als Hauptmieter anzuerkennen ist.
S. 1001. Hauptmiete
Ob Hauptmiete oder Untermiete vorliegt, wird danach bestimmt, wer als Vermieter auftritt. Wird der Mietvertrag mit
dem Eigentümer der Liegenschaft,
dem dinglich oder obligatorisch berechtigten Fruchtnießer der Liegenschaft,
dem Mieter oder Pächter eines ganzen Hauses,
dem Wohnungseigentümer hinsichtlich der Vermietung seines Objektes,
(wurde Wohnungseigentum noch nicht begründet, so kommt das Mietverhältnis mit den Eigentümern der Liegenschaft zustande; mit der Wohnungseigentumsbegründet geht dieses automatisch auf den betroffenen Wohnungseigentümer über).
geschlossen, so liegt nach § 2 Abs 1 MRG ein Hauptmietvertrag vor. Die Aufzählung ist nicht abschließend, sondern sie kann dann erweitert werden, wenn es der Schutzzweck des MRG er...