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Rechtsberater für Vermieterinnen und Vermieter
Pfeiffer

Rechtsberater für Vermieterinnen und Vermieter

Mietvertrag - Mietzins - Abrechnung - Rechte und Pflichten. Mit Fallbeispielen und aktueller Judikatur

4. Aufl. 2025

Print-ISBN: 978-3-7093-0689-5

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Rechtsberater für Vermieterinnen und Vermieter (4. Auflage)

S. 57Kapitel 3: Verbotene Vereinbarungen

§ 27 MRG erklärt bestimmte Vereinbarungen im Vollanwendungsbereich für ungültig und verboten. Die angeführten Vereinbarungen sind jedenfalls zu vermeiden, nicht zuletzt, weil ein Verstoß sogar mit empfindlichen Geldstrafen geahndet werden kann.

S. 581. Allgemeines

In § 27 MRG findet sich eine Aufzählung von Vereinbarungen, die im Vollanwendungsbereich des MRG verboten sind. Im Teilanwendungs- und Vollausnahmebereich ist diese nicht relevant, jedoch gelangen allgemeine Schranken, insbesondere nach dem Verbraucherschutz sowie nach § 864a ABGB und nach § 879 ABGB, zur Anwendung.

Für den Fall, dass nach § 27 MRG verbotene Vereinbarungen getroffen werden, sind sowohl die Ungültigkeit als auch Strafen als Sanktion vorgesehen. Der Anwendungsbereich erstreckt sich nicht nur auf das Verhältnis zwischen Vermieter und Mieter, sondern auch auf das Verhältnis zwischen Mieter und sonstigen Personen wie zB Verwalter oder Makler. Die Bestimmung des § 27 MRG ist auch auf Untermietverhältnisse anwendbar.

2. Verbotene Vereinbarungen

Folgende Vereinbarungen sind nach § 27 Abs 1 MRG ausdrücklich ungültig und verboten:

2.1. Entgelt für die Aufgabe von Mietrechten (§ 27 Abs 1 Z 1 MRG)

Nichtig sind zunächst Vereinbarungen, nach denen der Mieter dem Vermieter oder einem...

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