Rechtsberater für Vermieterinnen und Vermieter
4. Aufl. 2025
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S. 195Kapitel 14: Verfahrensrechtliche Aspekte
Auch wenn die Voraussetzungen der Aufkündigung eines Mietverhältnisses gegeben sind, kommt dem Verfahrensrecht besondere Bedeutung zu, nicht zuletzt, weil Vermieter den Mietvertrag nach § 33 Abs 1 MRG nur gerichtlich aufkündigen können. Darüber hinaus darf der Vermieter keine Selbsthilfe anwenden, sondern muss den Weg über staatliche Gerichte im Titel- und Exekutionsverfahren gehen. In diesem Kapitel werden die wichtigsten Aspekte behandelt.
S. 196Unter diesem Punkt werden zunächst die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des MRG in § 37 MRG behandelt und anschließend die typischen Verfahren bzw Maßnahmen (gerichtliche Aufkündigung, Räumungsklage, Übergabs- und Übernahmeauftrag, Räumungsvergleich) behandelt. Zum Schluss wird auf die gesetzlichen Kündigungsfristen eingegangen, die immer dann zur Anwendung gelangen, wenn keine vertragliche Regelung getroffen wurde.
1. Verfahrensrechtliche Bestimmungen des MRG
Nach § 49 Abs 2 Z 5 JN sind (verkürzt) ohne Rücksicht auf den Streitwert alle Streitigkeiten aus Mietverträgen sowie aus genossenschaftlichen Nutzungsverträgen einschließlich der Streitigkeiten über die Eingehung, das Bestehen und die Auflösung solcher Verträge vom Bezirksgericht zu entscheiden...