Rechtsberater für Vermieterinnen und Vermieter
4. Aufl. 2025
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S. 211Kapitel 15: Bestandrecht des ABGB
Nicht alle Bestandverhältnisse unterliegen dem MRG. Handelt es sich um Pacht oder liegt der Vollausnahmebereich des MRG vor, so kommen nur die Bestimmungen des ABGB zum Tragen. Diese unterscheiden sich in einigen Bereichen wesentlich von der Sonderrechtsordnung des MRG. Diese Unterschiede werden in diesem Kapitel aufgezeigt.
S. 2121. Allgemeines
1.1. Anwendungsbereich
Unterliegt ein Mietverhältnis nicht den Bestimmungen des MRG (vgl Kapitel 1, Pkt 4), so gelangen in der Regel die Vorschriften des 25. Hauptstückes des ABGB (§§ 1090-1121) zur Anwendung.
Das ABGB definiert den Bestandvertrag als die Gestattung des Gebrauchs einer unverbrauchbaren Sache auf eine gewisse Zeit und gegen einen bestimmten Preis. Der Bestandvertrag des ABGB wird sehr weit verstanden, so fällt zB ein Messeteilnahmevertrag ebenso wie die Beistellung eines Schlafwagenplatzes unter dieses Vertragsverhältnis.
1.2. Abgrenzung von Miete und Pacht
Das ABGB unterscheidet weiters zwischen Miete und Pacht. Nach der Jud ist für die Frage, ob Miete oder Pacht vorliegt, die Zweckbestimmung der Sache zur Zeit des Vertragsabschlusses sowie die Art des Gebrauches maßgebend, nicht jedoch die von den Parteien gewählte Bezeichnung des Vertrags...