Rechtsberater für Vermieterinnen und Vermieter
4. Aufl. 2025
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S. 165Kapitel 12: Befristungsmöglichkeiten nach ABGB und MRG
Trotz der relativ einfachen Befristungsregelungen nehmen Vermieter häufig aus Unkenntnis unwirksame Befristungen vor, die zu unbefristeten Mietverträgen führen. Vermeiden Sie diese Rechtsfolge, da das Mietverhältnis im Teilanwendungs- und Vollanwendungsbereich nur aus wichtigem Grund aufgekündigt werden kann.
S. 1661. Befristungsmöglichkeiten im Voll- und Teilanwendungsbereich
1.1. Allgemeines
Durch Abschluss eines befristeten Bestandvertrags erfolgt eine Bindung der Vertragsteile für die vereinbarte Dauer. Mangels gegenteiliger Vereinbarung kann daher weder der Vermieter noch der Mieter das Mietverhältnis vor der vereinbarten Zeit auflösen. Lediglich bei Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 1117 und 1118 ABGB kommt eine vorzeitige Auflösung in Betracht.
Die WRN 2000 brachte eine deutliche Vereinfachung des Befristungsrechts des MRG mit sich. Allerdings ist zu beachten, dass die überaus komplizierten Befristungsregelungen bei befristeten Mietverhältnissen, die vor dem geschlossen wurden, für diese Mietverhältnisse weiterhin anzuwenden sind.
Aufgrund Verkehrssitte enden Mietverträge am letzten Tag des Monats, ausgenommen es wurde Abweichendes verein...