Rechtsberater für Vermieterinnen und Vermieter
4. Aufl. 2025
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S. 23Kapitel 1: Mietrechtsgesetz (MRG)
Handelt es sich um einen Mietvertrag, bestimmen sich wichtige Rechtsfolgen danach, ob der Mietgegenstand den Bestimmungen des MRG ganz, teilweise oder überhaupt nicht unterliegt. In diesem Kapitel werden die einzelnen Abgrenzungskriterien zwischen den drei Anwendungsbereichen (Voll- und Teilanwendungsbereich, Vollausnahmebereich) erläutert.
S. 241. Allgemeines
Nach § 1090 ABGB wird unter einem Bestandvertrag (Miete, Pacht) ein Vertrag verstanden, wodurch jemand den Gebrauch einer unverbrauchbaren Sache auf eine gewisse Zeit und gegen einen bestimmten Preis erhält. Der Bestandvertrag umfasst Miete und Pacht, wobei Miete vorliegt, wenn sich die in Bestand gegebene Sache ohne weitere Bearbeitung gebrauchen lässt. Pacht ist gegeben, wenn die Bestandsache nur durch Fleiß und Mühe benützt werden kann. Es gibt umfangreiche Jud zur Unterscheidung von Geschäftsraummiete und Unternehmenspacht. Die Überlassung von Wohnungen oder Büros ohne weitere Elemente wird in aller Regel Miete sein. Lediglich ein Mietvertrag kann dem MRG unterliegen.
Vor Abschluss eines Mietvertrags sollte sich der Vermieter Klarheit darüber verschaffen, welche gesetzlichen Bestimmungen zur Anwendung gelangen. Konkret geht es darum...