Rechtsberater für Vermieterinnen und Vermieter
4. Aufl. 2025
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S. 171Kapitel 13: Beendigung von Bestandverhältnissen
Nicht jeder Mieter bereitet seinem Vermieter Freude, eine Trennung ist manchmal unumgänglich. Dieses Kapitel beschäftigt sich ausführlich mit den in der Praxis relevanten Kündigungsgründen und deren Geltendmachung. Nach MRG ist immer ein wichtiger Grund für die (vorzeitige) Beendigung des Mietverhältnisses erforderlich. Eine grundlose Kündigung des Vermieters ist ausgeschlossen.
S. 1721. Allgemeines
Das Mietverhältnis kann aus folgenden Gründen zu einem Ende kommen:
Allgemeine Endigungsgründe nach ABGB (Kapitel 13, Pkt 2),
Aufkündigung durch den Mieter nach MRG (Kapitel 13, Pkt 3),
Aufkündigung durch den Vermieter nach MRG (Kapitel 13, Pkt 4).
2. Allgemeine Endigungsgründe
2.1. Einvernehmliche Auflösung
Grundsätzlich ist es aufgrund der Privatautonomie jederzeit möglich, bei Einigung beider Vertragsteile das Bestandverhältnis einvernehmlich aufzulösen. Dabei genügt die Annahme einer Auflösungserklärung, die je nach Konstellation entweder vom Vermieter oder vom Mieter angenommen werden kann. Sowohl die Auflösungserklärung als auch die Annahme sollten aber aus Beweisgründen jedenfalls schriftlich erfolgen, wenn auch aus rechtlicher Sicht eine mündliche Vereinbarun...