Rechtsberater für Vermieterinnen und Vermieter
4. Aufl. 2025
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S. 281Kapitel 17: Immobilienmakler
Nicht nur beim Erwerb einer Immobilie, sondern auch bei der Vermietung werden die Dienste eines gewerblichen Immobilientreuhänders in Anspruch genommen. Nachfolgend wird das Zustandekommen eines Maklervertrags ebenso behandelt wie die Rechte und Pflichten eines Maklers und des Auftraggebers.
S. 2821. Allgemeines
Sehr viele Mietverhältnisse kommen aufgrund der Tätigkeit der gewerblichen Immobilientreuhänder (Immobilienverwalter, Immobilienmakler und Bauträger) zustande.
Ein Immobilienmakler vermittelt aufgrund eines Maklervertrags zwischen seinem Auftraggeber und ihm gewerbsmäßig Geschäfte über unbewegliche Sachen. Mit Inanspruchnahme dieser Dienstleistung entstehen beiderseitige Rechte und Pflichten. Der Gesetzgeber war bemüht, rechtliche Rahmenbedingungen für derartige Vertragsverhältnisse zu schaffen. Zur Reduktion der finanziellen Belastung des Mieters wurde das Bestellerprinzip eingeführt.
Die Bestimmungen des MaklerG finden auf Immobilienmakler Anwendung, die ständig von einem Auftraggeber mit der Vermittlung betraut sind, aber auch auf jene, die nur gelegentlich entgeltlich tätig werden. Weitere Bestimmungen finden sich im FAGG sowie im KSchG.