Rechtsberater für Vermieterinnen und Vermieter
4. Aufl. 2025
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S. 103Kapitel 7: Weitergabe- und Eintrittsrechte
Ein Mietverhältnis wirkt grundsätzlich nur zwischen den Vertragsparteien. Während der Vermieter den Vertrag im Rahmen des § 1120 ABGB übertragen kann, ist die Übertragung auf Mieterseite eingeschränkter. Nach §§ 12, 12a und 14 MRG gibt es jedoch Weitergabe- und Eintrittsrechte. Für den Vermieter ist es besonders wichtig, die jeweiligen Voraussetzungen, die einen solchen Übergang ermöglichen, zu kennen. Dieses Kapitel stellt klar, wann ein Vertragseintritt möglich ist.
S. 1041. Weitergabe des Mietrechts an einer Wohnung (§ 12 MRG)
Im Vollanwendungsbereich des MRG kann der Hauptmieter einer Wohnung, der die Wohnung verlässt, seine Hauptmietrechte an der Wohnung an dritte Personen abtreten. Dieses Recht ist zwingend und kann nicht abbedungen werden. Es kann mehrfach (sukzessive) ausgeübt werden, womit Mietverhältnisse auch über Generationen gebunden werden können. Die Weitergabe setzt kein dringendes Wohnbedürfnis der eintrittsberechtigten Personen voraus. Rechtlich handelt es sich bei der Weitergabe nach § 12 MRG nicht um eine Zession (Abtretung), sondern eine Vertragsübernahme, die keiner Zustimmung des Vermieters bedarf. Voraussetzungen:
Vereinbarung: ausdrücklich oder konkludent, schr...