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OGH: KV / medizinische Hauskrankenpflege
• 1. Wenn eine stationäre Unterbringung eines Versicherten in einer Krankenanstalt (auf Dauer) zwar möglich ist, gegenüber der Gewährung der medizinischen Hauskrankenpflege jedoch im Hinblick auf damit verbundene erhebliche Nachteile (psychische Beeinträchtigungen, Infektionsrisiko) die weniger geeignete Behandlungsform darstellt und die Betroffenheit des Versicherten durch eine stationäre Unterbringung im Vergleich zur medizinischen Hauskrankenpflege besonders groß wäre, hat das Argument der zuständigen Krankenkasse, wonach die Anstaltsunterbringung die kostengünstigere Alternative darstelle, in den Hintergrund zu treten.
• 2. Für die Beurteilung des Ausmaßes der Betroffenheit des Versicherten werden die besonderen Umstände des Einzelfalles, insb. die Tatsache, dass sich der Versicherte als noch junger Mensch für den Rest seines Lebens in einer qualvollen Situation befindet und durch die Transferierung in den stationären Bereich unter Umständen den Rest der ihm noch verbliebenen sozialen Kontakte verlieren könnte, zu berücksichtigen sein. - (§§ 144 ff. und 151 ASVG)
„Die Abgrenzung des Anspruches auf Anstaltspflege zum Anspruch auf medizinische Hauskrankenpflege erfolgte durch die 50. ASVG-No...