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OGH: Fortsetzungsanspruch des Arbeitnehmers
• 1. Die in Organisationsvorschriften von juristischen Personen des Privatrechts, etwa des Vereins, enthaltenen Handlungsbeschränkungen der zur Vertretung befugten Organe sind im Außenverhältnis nicht wirksam. Es kommt ausschließlich darauf an, ob die rechtsgeschäftliche Erklärung vom zuständigen Organ abgegeben wurde, nicht aber, ob diese Erklärung auch auf einem satzungsgemäßen Beschluss im Innenverhältnis beruht.
S. 412• 2. Der Fortsetzungsanspruch des Arbeitnehmers wegen rechtsunwirksamer Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann nicht zeitlich unbegrenzt und insb. dann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn dieser bereits die Wahl getroffen hat, anstatt der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses Ersatzansprüche aus ungerechtfertigter Entlassung geltend zu machen. - (§§ 1162, 1162 b ABGB, § 29 AngG)
( 8 Ob A 177/00 p)