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ASoK 12, Dezember 2001, Seite 412

OGH: Betriebspension / Gleichbehandlung

1. Das Verhältnis zwischen Selbstverwaltungskörpern und ihrem Personal ist nicht Gegenstand der Selbstverwaltung. Für die Beziehungen zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer steht daher ausschließlich die privatrechtliche Ebene zur Verfügung. Ihre Entscheidungen sind - ungeachtet ihrer Bezeichnung als Beschluss - nicht der Rechtskraft fähig, sondern privatrechtlich zu beurteilende Willenserklärungen.

2. Nach dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz ist der Arbeitgeber verpflichtet, einzelne Arbeitnehmer nicht willkürlich - also ohne sachliche Rechtfertigung - schlechter zu behandeln als die übrigen.

3. Ist festzustellen, dass letztlich jeder pragmatisierte Bedienstete in den Genuss zusätzlicher Biennien kam, sofern er nur in irgendeiner Weise - außergerichtliche Aktivitäten reichten bereits - Maßnahmen gegen die Ruhestandsversetzung setzte oder auch nur ankündigte, so sind derartige Zustände in einer Körperschaft öffentlichen Rechts bzw. dem von ihr eingerichteten Pensionsfonds alles andere als wünschens- und begrüßenswert. Dies ändert aber nichts daran, dass dieses Verhalten zu einer Situation geführt hat, in der es der oben beschriebene arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet, einen Beamten willkürlich schlechter zu stellen als alle anderen pragmatisierten Bediensteten.

4. Der Einwand, dass der Beamte - anders als andere begünstigte Bedienstete - aus eigener Initiative in den Ruhestand trat, kann nicht ernsthaft als sachlicher Grund für eine Ungleichbehandlung ins Treffen geführt werden. - (§ 878 Satz 2 ABGB, § 46 Abs. 1 und 3 ASGG)

( 8 Ob A 281/00 g)

Rubrik betreut von: VON DR. EDITH MARHOLD-WEINMEIER
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