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OGH: Betriebspension / Gleichbehandlung
• 1. Das Verhältnis zwischen Selbstverwaltungskörpern und ihrem Personal ist nicht Gegenstand der Selbstverwaltung. Für die Beziehungen zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer steht daher ausschließlich die privatrechtliche Ebene zur Verfügung. Ihre Entscheidungen sind - ungeachtet ihrer Bezeichnung als Beschluss - nicht der Rechtskraft fähig, sondern privatrechtlich zu beurteilende Willenserklärungen.
• 2. Nach dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz ist der Arbeitgeber verpflichtet, einzelne Arbeitnehmer nicht willkürlich - also ohne sachliche Rechtfertigung - schlechter zu behandeln als die übrigen.
• 3. Ist festzustellen, dass letztlich jeder pragmatisierte Bedienstete in den Genuss zusätzlicher Biennien kam, sofern er nur in irgendeiner Weise - außergerichtliche Aktivitäten reichten bereits - Maßnahmen gegen die Ruhestandsversetzung setzte oder auch nur ankündigte, so sind derartige Zustände in einer Körperschaft öffentlichen Rechts bzw. dem von ihr eingerichteten Pensionsfonds alles andere als wünschens- und begrüßenswert. Dies ändert aber nichts daran, dass dieses Verhalten zu einer Situation geführt hat, in der es der oben beschriebene arbeitsrechtliche Gleichbehandlu...