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OGH: Überstunden / Pauschalierung
• Eine Pauschalierungsvereinbarung betreffend Überstundenvergütungen kann durch Einzelvertrag ausdrücklich oder schlüssig getroffen werden, ohne dass es auf deren Bezeichnung ankäme. Für den Arbeitnehmer muss bei Vertragsschluss aber erkennbar sein, dass mit dem gewährten Entgelt auch die Überstundenvergütung abgegolten sein soll. Die Vereinbarung eines Pauschallohnes, mit dem sämtliche vom Arbeitnehmer geleisteten Mehr- bzw. Überstunden ohne deren ziffernmäßige Angabe abgegolten sind, ist nicht auf leitende Angestellte beschränkt. - (§ 10 AZG)
( 9 Ob A 9/01 s)