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ASoK 12, Dezember 2001, Seite 407

OGH: Versetzung von Arbeitnehmern

1. Der provisorische Charakter einer Versetzung hat dann keinen Einfluss auf die Mitwirkungsrechte des Betriebsrats, wenn eine gewisse Zeitdauer der Verwendung überschritten wird und daher von einer „dauernden Versetzung" i. S. d. § 101 ArbVG gesprochen werden kann.

2. Eine Versetzung auf einen höherwertigen Posten und die anschließende Rückversetzung sind als Einheit zu sehen, weil ansonsten dem Betriebsrat eine dem Gesetz nicht zu entnehmende mittelbare Sperrmöglichkeit des Betriebsrats gegen Beförderungen gegeben würde.
S. 4083. Eine nach dem Kollektivvertrag zulässige einjährige Frist für eine Erprobung in einer qualifizierten Position kann von ihrer Länge her als sachlich gerechtfertigt angesehen werden. Somit liegt in der der provisorischen Höherreihung folgenden Rückversetzung keine „dauernde Versetzung" i. S. d. § 101 ArbVG, weil den Bezugspunkt für die Beurteilung nach wie vor die frühere, vor der befristeten Höherreihung ausgeübte Tätigkeit bildet. Ein Zustimmungserfordernis des Betriebsrats ist daher nicht gegeben.

4. Der private Dienstgeber ist nicht gehalten, sich bei der Beförderung von Dienstnehmern ausschließlich von sachlichen Gesichtspunkten leiten zu lassen.

5. Soweit Ausnahmen davon ...

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