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Austritt und Betriebsübergang
• 1. Wird in einem Dienstvertrag eine Austrittsmöglichkeit für den Fall, dass das Unternehmen des Arbeitgebers veräußert wird und der Dienstnehmerin keine adäquate Tätigkeit zugesichert werden kann, vorgesehen, so ist die Dienstnehmerin nicht an die strengeren Voraussetzungen eines Austritts nach § 26 Z 2 AngG gebunden.
• 2. Dass es an einem Austrittsgrund gemangelt hätte, weil das erwerbende Unternehmen auf Grund des § 3 AVRAG ohnehin sämtliche Verpflichtungen gegenüber der Dienstnehmerin hätte übernehmen müssen, kann der Dienstnehmerin, die eindeutig anders lautende Erklärungen des erwerbenden Unternehmens zur Kenntnis hatte nehmen müssen, nicht entgegengehalten werden. - (§ 3 AVRAG, § 26 Z 2 AngG)
( 9 Ob A 327/00 d)