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ASoK 12, Dezember 2001, Seite 385

Arbeitskräfteüberlassung und Betriebsratsfonds

Doppelte Umlagepflicht für „Leiharbeiter"?

DDr. Werner Anzenberger

In Rechtsprechung und Lehre ist mittlerweile unbestritten, dass überlassene Arbeitskräfte unter bestimmten Voraussetzungen arbeitsverfassungsrechtlich sowohl der Belegschaft des Überlassers als auch jener des Beschäftigers zugehören. Wann diese „Doppelidentität" eintritt, ist aber ebenso ungeklärt wie die Frage, welche Kompetenzen im Einzelnen den Belegschaftsorganen des Beschäftiger- bzw. Überlasserbetriebes zukommen. An die Lösung dieser Abgrenzungsproblematik knüpft sich das Recht der überlassenen Arbeitskraft, an der kollektiven Interessenvertretung aktiv und passiv teilzunehmen und Wohlfahrtseinrichtungen und -maßnahmen zu beanspruchen. Bedenkliche Phänomene wie Doppelgleisigkeit, Konkurrenz zwischen Betriebsräten oder Lücken im kollektiven Interessenschutz sind in der Praxis zu beobachten. Im Folgenden soll das Verhältnis zwischen dem bzw. den BR-Fonds gegenüber der überlassenen Arbeitskraft beleuchtet werden.

1. Doppelzugehörigkeit

Nach § 73 Abs. 1 ArbVG kann von den Arbeitnehmern eine Betriebsratsumlage eingehoben werden, die höchstens 0,5% des Bruttoarbeitsentgelts betragen darf. Die Einhebung und Höhe der Umlage, die einen wesentlichen Teil des BR-Fonds bildet, beschließt die Betriebs-(grup...

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