Forensische Buchhaltung
1. Aufl. 2025
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S. 13012. Fraud-Prävention
Setzen Ermittlungen und Schadensbegrenzungsmaßnahmen erst ein, wenn bereits eine Straftat begangen wurde, ist in aller Regel bereits ein nicht mehr wiedergutzumachender Schaden entstanden. Nicht nur können Schadenersatzforderungen gegen die Täter oft nur in sehr geringen Prozentsätzen tatsächlich durchgesetzt werden, weil das Geld oft bereits ausgegeben wurde und die Täter sich im Zuge von Einbringungsmaßnahmen als (scheinbar) mittellos erweisen. Oft geht der Schaden noch deutlich darüber hinaus: Erfahrene, kompetente Mitarbeiter sind für den Täter ein Störfaktor, der häufig (notfalls mittels Mobbing oder aber auch durch Diskreditierung) versucht wird, zu beseitigen. Das Unternehmen verliert, ohne es zu merken, Talente. Selbst wenn die Täter nichts Aktives unternehmen, um loyale Kollegen loszuwerden, droht deren Verlust. Wenn der „Flurfunk“ sich plötzlich darum dreht, wie ein Kollege aufgrund unbemerkter (und möglicherweise bislang auch noch unsanktionierter) Malversationen nunmehr mit dem Porsche Panamera vorfährt und den Urlaub statt in Jesolo auf einmal auf den Seychellen verbringt, führt dies zu Frustration bei genau jenen Mitarbeitern, die täglich ihr Beste...