BAO | Bundesabgabenordnung
8. Aufl. 2025
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§ 54a Unterstützungsleistungen innerhalb der Bundesfinanzverwaltung
Literatur: Klausner in Schuh/Macho/Kerstinger, Betriebsprüfung, § 54a BAO (April 2022); Hell, Auswirkungen der Finanzorganisationsreform auf die Adressierung und Einbringung von Beschwerden im Finanzstrafverfahren, BFGjournal 2023, 114.
Erlässe: Richtlinien zur Zuständigkeit der Finanzämter - ZustRL, BMF-AV Nr 172/2021 (idF BMF-AV Nr 35/2023; BMF-AV Nr 47/2024), Rz 14, 20-21.
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Abweichend von § 53 erster Satz sieht § 54a Abs 1 Z 1 vor, dass das Finanzamt Österreich unter folgenden Voraussetzungen Anbringen fristwahrend entgegenzunehmen hat, für deren Behandlung es eigentlich nicht zuständig ist:
Es handelt sich um ein schriftliches Anbringen gem § 85 Abs 1, das entweder per Post verschickt, in den Amtspostkasten des Finanzamtes Österreich eingeworfen oder persönlich einem Organ des Finanzamtes Österreich übergeben worden ist.
Für die Behandlung dieses Anbringens ist entweder das Finanzamt für Großbetriebe, das Amt für den nationalen Emissionszertifikatehandel im Zollamt Österreich oder das Amt für Betrugsbekämpfung zuständig.
Das Anbringen wird innerhalb offener Frist beim Finanzamt Österreic...